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behörde des Orts, in welchem das in die Nachweisungen aufzunehmende Personal beschäftigt
ist, nach dem unter F angefügten Muster unter Einräumung einer acht- bis vierzehntägigen
Frist, sowie unter Beifügung der erforderlichen Anzahl von Nachweisungsformularen
kostenfrei zuzufertigen.
Die Zufertigung dieser Aufforderungen hat im ganzen Lande spätestens
bis zum 20. November
jedes Jahres zu geschehen.
Die in der Aufforderung gestellte Frist kann auf Ansuchen des zur Ertheilung der
Nachweisungen Verpflichteten durch die Gemeindebehörde verlängert werden, sofern dadurch
die Einhaltung des für die Einreichung an den Bezirkssteuerinspektor bestimmten Termins
nicht gefährdet wird.
43. Die nach § 37 des Gesetzes von den Dienst= beziehentlich Anstellungsbehörden
im Staats-, Hof= und Kirchendienste nach dem angefügten Muster H aufzustellenden
Beamtenlisten sind alljährlich spätestens
bis zum 20. November
an die Gemeindebehörden der Stationsorte der betreffenden Beamten und Angestellten
und, soviel die außerhalb Sachsens stationirten Beamten anlangt, welche ihre Dienstbezüge
aus der sächsischen Staatskasse erhalten, an die Gemeindebehörden derjenigen Orte, in
welchen diese Beamten ihre Beitragspflicht zu erfüllen haben, unaufgefordert einzusenden.
4. Die eingegangenen Lohn= und Gehaltsnachweisungen (§§ 42 und 43), auf
welchen der Tag des Eingangs kurz zu notiren ist, sind von den Gemeindebehörden,
welchen die Anlegung der Ortskataster nicht übertragen ist, gleichzeitig mit den Haus-
listenbänden, also spätestens
bis zum 10. Dezember,
von den übrigen Gemeindebehörden mit den Ortskatastern (§ 52) an den Bezirkssteuer-
inspektor einzusenden.
#45. Die Bezirkssteuereinnahmen sind befugt, denjenigen Gemeindebehörden,
welchen die Anlegung der Ortskataster nicht übertragen ist, die Einreichung der in §§ 41
und 44 bezeichneten Schätzungsunterlagen bis zu einem früheren Zeitpunkte als bis zum
10. Dezember und, wenn sie von dieser Ermächtigung Gebrauch machen, die Behändigung
der Aufforderungen zur Aufstellung und Einreichung der in § 42 bezeichneten Nach-
weisungen (Muster 6) an die hierzu Verpflichteten bis zu einem entsprechend früheren
Zeitpunkte als bis zum 20. November aufzugeben.
646. Die Anlegung der Ortskataster wird für die Städte den Stadträthen hierdurch
übertragen.
Zu § 37
des Gesetzes.
Zu 88 36
und 37
des Gesetzes.
Zu 88 à34
bis 37
des Gesetzes.
Zu § 38
des Gesetzes.