Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Zu § 39 
des Gesetzes. 
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— 604 — 
Die Kataster sind nach dem Muster J in der Weise anzulegen, daß in die Spalten 1, 
2 und 3 die in deren Ueberschrift bezeichneten Angaben der Hauslisten, bei Beamten, 
Gewerbsgehülfen 2c. unter Beischreibung der durch die Hauslisten, Beamtenlisten und 
Lohnlisten nachgewiesenen Gehalte, Löhne 2c., übertragen werden. 
Personen, welche nach Ausweis der Hauslisten (zu vergl. § 39) im Wege der 
öffentlichen Armenpflege Unterstützung beziehen, sind bei Aufstellung des Katasters weg- 
zulassen. Ebenso sind diejenigen Personen in das Kataster nicht mit aufzunehmen, welche 
ihre Beitragspflicht nicht an dem Orte, für den die Aufstellung des Katasters erfolgt, 
zu erfüllen haben. 
#47. Bei der Prüfung der Hauslisten hat die Gemeindebehörde darin alle diejenigen 
Beitragspflichtigen, welche an dem betreffenden Orte ihre Beitragspflicht zu erfüllen haben 
und deren Einkommen nicht zweifellos unter dem Betrage von 1600 Mark bleibt, durch 
Anstreichen des Namens mit Rothstift auszuzeichnen. 
Für jeden dieser Beitragspflichtigen hat die Gemeindebehörde eine Aufforderung 
zur Deklaration nach dem angefügten Muster K auszufertigen und ihm nebst einem 
Deklarationsformulare nach dem angefügten Muster L kostenfrei durch die Post gegen 
Postzustellungsurkunde oder durch verpflichtete Beamte oder Boten behändigen zu lassen. 
In der Aufforderung zur Deklaration ist dem Beitragspflichtigen zu deren Abgabe 
eine Frist von zehn Tagen einzuräumen, welche auf Ansuchen des Beitragspflichtigen 
durch die Gemeindebehörde bis zu weiteren zehn Tagen verlängert werden kann, dafern 
durch eine solche Verlängerung nicht die Einhaltung des in § 52 für die Abgabe der 
Deklarationen an die Bezirkssteuereinnahme geordneten Termins gefährdet wird. Im 
Falle der Bewilligung einer Fristverlängerung ist über dieselbe von der Gemeindebehörde 
zu dem Nachweise über die Behändigung der betreffenden Deklaration (zu vergl. Absatz 8) 
ein entsprechender Vermerk zu bringen. 
Eine weitere Verlängerung der Deklarationsfrist kann die Bezirkssteuereinnahme 
wegen individueller Verhältnisse des Beitragspflichtigen auf Ansuchen bewilligen. Zur 
Erstreckung der Frist über den 30. Dezember des dem Steuerjahre vorangehenden 
Kalenderjahres hinaus bedarf es der Genehmigung des Finanz-Ministeriums. 
Die Personen, welche außerhalb des Gemeindebezirks ihre Beitragspflicht zu erfüllen 
haben, aber innerhalb desselben Grundstücke, Gewerbeetablissements, Geschäftsnieder- 
lassungen oder Gewerbsanlagen oder Antheile von solchen besitzen (§ 40), sind von der 
Gemeindebehörde zur Deklaration ihres aus diesen Quellen fließenden Einkommens nicht 
aufzufordern. 
Die Aufforderungen zur Deklaration des Einkommens sind von der Gemeindebehörde 
alsbald nach dem Eingange der Hauslisten zu erlassen. Die Behändigung dieser Auf-
	        
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