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Zu § 39
des Gesetzes.
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Die Kataster sind nach dem Muster J in der Weise anzulegen, daß in die Spalten 1,
2 und 3 die in deren Ueberschrift bezeichneten Angaben der Hauslisten, bei Beamten,
Gewerbsgehülfen 2c. unter Beischreibung der durch die Hauslisten, Beamtenlisten und
Lohnlisten nachgewiesenen Gehalte, Löhne 2c., übertragen werden.
Personen, welche nach Ausweis der Hauslisten (zu vergl. § 39) im Wege der
öffentlichen Armenpflege Unterstützung beziehen, sind bei Aufstellung des Katasters weg-
zulassen. Ebenso sind diejenigen Personen in das Kataster nicht mit aufzunehmen, welche
ihre Beitragspflicht nicht an dem Orte, für den die Aufstellung des Katasters erfolgt,
zu erfüllen haben.
#47. Bei der Prüfung der Hauslisten hat die Gemeindebehörde darin alle diejenigen
Beitragspflichtigen, welche an dem betreffenden Orte ihre Beitragspflicht zu erfüllen haben
und deren Einkommen nicht zweifellos unter dem Betrage von 1600 Mark bleibt, durch
Anstreichen des Namens mit Rothstift auszuzeichnen.
Für jeden dieser Beitragspflichtigen hat die Gemeindebehörde eine Aufforderung
zur Deklaration nach dem angefügten Muster K auszufertigen und ihm nebst einem
Deklarationsformulare nach dem angefügten Muster L kostenfrei durch die Post gegen
Postzustellungsurkunde oder durch verpflichtete Beamte oder Boten behändigen zu lassen.
In der Aufforderung zur Deklaration ist dem Beitragspflichtigen zu deren Abgabe
eine Frist von zehn Tagen einzuräumen, welche auf Ansuchen des Beitragspflichtigen
durch die Gemeindebehörde bis zu weiteren zehn Tagen verlängert werden kann, dafern
durch eine solche Verlängerung nicht die Einhaltung des in § 52 für die Abgabe der
Deklarationen an die Bezirkssteuereinnahme geordneten Termins gefährdet wird. Im
Falle der Bewilligung einer Fristverlängerung ist über dieselbe von der Gemeindebehörde
zu dem Nachweise über die Behändigung der betreffenden Deklaration (zu vergl. Absatz 8)
ein entsprechender Vermerk zu bringen.
Eine weitere Verlängerung der Deklarationsfrist kann die Bezirkssteuereinnahme
wegen individueller Verhältnisse des Beitragspflichtigen auf Ansuchen bewilligen. Zur
Erstreckung der Frist über den 30. Dezember des dem Steuerjahre vorangehenden
Kalenderjahres hinaus bedarf es der Genehmigung des Finanz-Ministeriums.
Die Personen, welche außerhalb des Gemeindebezirks ihre Beitragspflicht zu erfüllen
haben, aber innerhalb desselben Grundstücke, Gewerbeetablissements, Geschäftsnieder-
lassungen oder Gewerbsanlagen oder Antheile von solchen besitzen (§ 40), sind von der
Gemeindebehörde zur Deklaration ihres aus diesen Quellen fließenden Einkommens nicht
aufzufordern.
Die Aufforderungen zur Deklaration des Einkommens sind von der Gemeindebehörde
alsbald nach dem Eingange der Hauslisten zu erlassen. Die Behändigung dieser Auf-