Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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forderungen und der Deklarationsformulare an die Beitragspflichtigen ist nach Möglichkeit 
und jedenfalls dergestalt zu beschleunigen, daß dieselbe bis 
zum 30. Oktober 
in der Hauptsache beendet ist. 
Soweit die Behändigung durch verpflichtete Beamte oder Boten erfolgt, ist von den- 
selben der Gemeindebehörde über den Erfolg der Behändigung in geeigneter kurzer Form 
Anzeige zu erstatten. Erfolgt sie durch die Post, so hat sie nach den über die Behändigung 
von Briefen mit Postzustellungsurkunde geltenden Bestimmungen zu geschehen. 
Die Anzeigen der verpflichteten Beamten oder Boten (Relationsbücher), sowie im 
Falle der Behändigung durch die Post die von dieser zurückgelangten Zustellungsurkunden 
sind von der Gemeindebehörde mit den eingegangenen Deklarationen an den Bezirks- 
steuerinspektor einzureichen (8§ 52). 
48. Zu derselben Zeit, zu welcher mit der Aussendung der Deklarationsauf- 
forderungen begonnen wird, hat die Gemeindebehörde in ortsüblicher Weise eine öffentliche 
Bekanntmachung des Inhalts zu erlassen, daß auch denjenigen, welchen eine Deklarations-= 
aufforderung nicht zugesendet werde, es freistehe, eine Deklaration über ihr Einkommen 
innerhalb einer festzusetzenden Frist bei der Gemeindebehörde einzureichen, zu welchem 
Behufe von derselben Deklarationsformulare unentgeltlich auf Verlangen verabfolgt 
werden würden. 
In dieser Bekanntmachung sind gleichzeitig alle Vertreter von Personen, die unter 
Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, ingleichen alle Vertreter von juristischen Personen 
(Stiftungen, Anstalten, eingetragenen Vereinen, eingetragenen Genossenschaften, Aktien- 
gesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 
Berggewerkschaften 2c.), sowie die Vertreter von sonstigen mit dem Rechte des Vermögens- 
erwerbs ausgestatteten Personenvereinen und Vermögensmassen aufzufordern, für die 
Vertretenen, soweit dieselben ein steuerpflichtiges Einkommen haben, Deklarationen bei 
der Gemeindebehörde auch dann einzureichen, wenn ihnen deshalb besondere Aufforderungen 
nicht zugehen sollten. Einer förmlichen Deklarationsaufforderung ist jedoch diese Bekannt- 
machung nicht gleichzuachten. 
m 49. Ist nach dem Gesetze das steuerpflichtige Einkommen nach dem Durchschnitte 
der letzten drei Wirthschafts= beziehentlich Geschäftsjahre zu bemessen, so sind in der 
Deklaration auch die Bewirthschaftungs-, Reparatur= und Unterhaltungskosten, die 
Geschäftsspesen und die zum Geschäfts= und Gewerbebetriebe gemachten Aufwendungen 
nach dem Durchschnitte derselben Jahre in Anschlag zu bringen, welche für die Bemessung 
des Einkommens maßgebend sind. Ist das steuerpflichtige Einkommen nach den Ergebnissen 
des letzten Kalenderjahres zu ermitteln, so sind diese Abzüge ebenfalls nach den Ergebnissen 
1900. 80 
Zu § 39 
des Gesetzes. 
u § 40 
des Gesetzes.
	        
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