Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Versäumnisse ziehen unnachsichtlich eine Ordnungsstrafe von 
zehn Mark 
nach sich, die bei weiterer Säumniß von 5 zu 5 Tagen von neuem zu entrichten ist. 
Die Bezirkssteuereinnahmen sind verpflichtet, diese Ordnungsstrafen, nachdem sie 
verfallen, ohne weiteres einzuziehen. 
854. Die Einschätzungskommissionen haben ihre Sitzungen möglichst innerhalb der Zu § 41 
Distrikte, für welche sie bestellt sind, abzuhalten. des Gesetzes. 
Der Vorsitzende der Einschätzungskommission ist jedoch auch berechtigt, die Kommission 
nach einem außerhalb des Einschätzungsdistrikts gelegenen Orte zusammenzuberufen. 
Sofern von diesem Rechte Gebrauch gemacht wird, ist den in dem Einschätzungsdistrikte 
wohnhaften Kommissionsmitgliedern oder deren zur Sitzung einberufenen Stellvertretern 
die Zeit, welche auf die Zurücklegung des Weges von ihrem Wohnorte bis zum Sitzungs- 
orte zu verwenden ist, für die Berechnung der ihnen zu gewährenden Tagegelder (§ 29) 
auf jeden Tag, an welchem sie zur Erledigung des Einschätzungsgeschäfts oder der gegen 
die Einschätzungen eingewendeten Rechtsmittel versammelt sind, der wirklichen Sitzungszeit 
hinzuzuschlagen. 
Auf Reisekostenvergütung haben die im Einschätzungsdistrikte wohnhaften, nach einem 
außerhalb dieses Distrikts gelegenen Orte zur Kommissionssitzung berufenen Mitglieder 
oder stellvertretenden Mitglieder keinen Anspruch. 
*55. Die Gemeindebehörde des Orts, in welchem eine Einschätzungskommission Zu § 41 
ihre Sitzungen hält, hat derselben, dafern der Ort zu dem Einschätzungsdistrikte gehört, des Gesetzes. 
für welchen die Kommission bestellt ist, oder dieser Einschätzungsdistrikt einen Theil des 
betreffenden Orts bildet, nicht nur zu den Sitzungen, sondern auch zu den Vor= und 
Nacharbeiten einen geeigneten Geschäftsraum unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und 
für dessen Reinigung, Beheizung und Beleuchtung Sorge zu tragen, ohne daß deshalb 
eine besondere Vergütung aus der Staatskasse gewährt wird. 
Ist ein Ort in mehrere Einschätzungsdistrikte zerlegt, so hat die Gemeindebehörde 
diese Verpflichtung für jeden Distrikt besonders zu erfüllen. 
F. Zu Abschnitt V des Gesetzes. 
#56. Die Einschätzung der einzelnen Beitragspflichtigen ist nach Maßgabe der Zu §8 43 flg. 
gleichzeitig veröffentlichten Instruktion zu bewirken. des Gesetzes. 
8 57. Die Ergebnisse der Einschätzung sind den Beitragspflichtigen mittels einer Zu 8 46 
nach dem unter M anliegenden Muster zu erlassenden Zuschrift von der Gemeindebehörde, des Gesetzes. 
sobald ihr die festgestellten Ortskataster zugegangen, verschlossen kostenfrei bekannt zu machen. 
80“
	        
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