Zu § 46
des Gesetzes.
Zu § 47a
des Gesetzes.
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Im Falle der Festsetzung weiterer Steuertermine wegen der Erhebung von Steuer-
zuschlägen (§ 11 Absatz 2) wird das Muster M durch ein anderes Muster ersetzt werden.
Hat ein Beitragspflichtiger den Wohnort oder Aufenthaltsort, in welchem er ein-
geschätzt worden ist, verlassen und seinen Aufenthalt an einem der Gemeindebehörde be-
kannten anderen Orte innerhalb Sachsens genommen, so ist der für ihn bestimmte
Steuerzettel der Gemeindebehörde seines neuen Wohn= oder Aufenthaltsorts zu über-
senden und ihr die Bekanntmachung, Erhebung und zuwachsweise Verrechnung des be-
treffenden Steuersatzes, welcher am Einschätzungsorte unter entsprechendem Vermerke in
die Wegfallsliste aufzunehmen ist, zu überlassen.
Ist der Beitragspflichtige in dem Orte, wohin der Steuerzettel gesendet worden ist,
nicht aufzufinden, oder ist er inzwischen in einen anderen Ort Sachsens verzogen, so ist der
Steuerzettel im ersteren Falle an die Behörde, die ihn ausgefertigt hat, zur Ermittelung
des wirklichen Aufenthaltsorts zurückzugeben, im anderen Falle der Gemeindebehörde des
neuen Wohn= oder Aufenthaltsorts zu übersenden.
Die in § 46 Absatz 3 des Gesetzes vorgeschriebene öffentliche Aufforderung ist von
der Gemeindebehörde in ihrem Amtsblatte zu erlassen.
&58. Die Beitragspflichtigen sind berechtigt, von der Gemeindebehörde Auskunft
darüber zu verlangen, wie sich die Ergebnisse ihrer Einschätzung nach dem Kataster
zusammensetzen.
659. Die Formulare unter C bis mit C und J bis mit M werden den Gemeinde-
behörden in der erforderlichen Anzahl unentgeltlich durch die Bezirkssteuereinnahme
geliefert.
Städten mit mehr als 20 000 Einwohnern wird auf ihren Wunsch die eigene
Beschaffung dieser Formulare überlassen. Der ihnen dadurch erwachsende Aufwand wird
aus der Staatskasse nach denselben Einheitssätzen vergütet, welche sich für die vom
Finanz-Ministerium auf das betreffende Jahr selbst beschafften Formulare berechnen.
Wenn eine Stadtgemeinde hiervon Gebrauch macht, so wird ihr gestattet, die For-
mulare, sofern es die obwaltenden besonderen Verhältnisse wünschenswerth erscheinen
lassen und die Uebersichtlichkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird, durch Einfügung von
Zusätzen oder besonderen Spalten zu ergänzen. Solche Ergänzungen bedürfen jedoch
des Einverständnisses des Bezirkssteuerinspektors, mit welchem sich der Stadtrath deshalb
zuvor zu vernehmen hat.
G. Zu Abschnitt VI des Gesetzes.
660. Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, die von ihnen gemäß § 47 a des
Gesetzes bewirkten Nachschätzungen unverzüglich der Bezirkssteuereinnahme anzuzeigen.