Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

Zu § 46 
des Gesetzes. 
Zu § 47a 
des Gesetzes. 
— 608 — 
Im Falle der Festsetzung weiterer Steuertermine wegen der Erhebung von Steuer- 
zuschlägen (§ 11 Absatz 2) wird das Muster M durch ein anderes Muster ersetzt werden. 
Hat ein Beitragspflichtiger den Wohnort oder Aufenthaltsort, in welchem er ein- 
geschätzt worden ist, verlassen und seinen Aufenthalt an einem der Gemeindebehörde be- 
kannten anderen Orte innerhalb Sachsens genommen, so ist der für ihn bestimmte 
Steuerzettel der Gemeindebehörde seines neuen Wohn= oder Aufenthaltsorts zu über- 
senden und ihr die Bekanntmachung, Erhebung und zuwachsweise Verrechnung des be- 
treffenden Steuersatzes, welcher am Einschätzungsorte unter entsprechendem Vermerke in 
die Wegfallsliste aufzunehmen ist, zu überlassen. 
Ist der Beitragspflichtige in dem Orte, wohin der Steuerzettel gesendet worden ist, 
nicht aufzufinden, oder ist er inzwischen in einen anderen Ort Sachsens verzogen, so ist der 
Steuerzettel im ersteren Falle an die Behörde, die ihn ausgefertigt hat, zur Ermittelung 
des wirklichen Aufenthaltsorts zurückzugeben, im anderen Falle der Gemeindebehörde des 
neuen Wohn= oder Aufenthaltsorts zu übersenden. 
Die in § 46 Absatz 3 des Gesetzes vorgeschriebene öffentliche Aufforderung ist von 
der Gemeindebehörde in ihrem Amtsblatte zu erlassen. 
&58. Die Beitragspflichtigen sind berechtigt, von der Gemeindebehörde Auskunft 
darüber zu verlangen, wie sich die Ergebnisse ihrer Einschätzung nach dem Kataster 
zusammensetzen. 
659. Die Formulare unter C bis mit C und J bis mit M werden den Gemeinde- 
behörden in der erforderlichen Anzahl unentgeltlich durch die Bezirkssteuereinnahme 
geliefert. 
Städten mit mehr als 20 000 Einwohnern wird auf ihren Wunsch die eigene 
Beschaffung dieser Formulare überlassen. Der ihnen dadurch erwachsende Aufwand wird 
aus der Staatskasse nach denselben Einheitssätzen vergütet, welche sich für die vom 
Finanz-Ministerium auf das betreffende Jahr selbst beschafften Formulare berechnen. 
Wenn eine Stadtgemeinde hiervon Gebrauch macht, so wird ihr gestattet, die For- 
mulare, sofern es die obwaltenden besonderen Verhältnisse wünschenswerth erscheinen 
lassen und die Uebersichtlichkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird, durch Einfügung von 
Zusätzen oder besonderen Spalten zu ergänzen. Solche Ergänzungen bedürfen jedoch 
des Einverständnisses des Bezirkssteuerinspektors, mit welchem sich der Stadtrath deshalb 
zuvor zu vernehmen hat. 
G. Zu Abschnitt VI des Gesetzes. 
660. Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, die von ihnen gemäß § 47 a des 
Gesetzes bewirkten Nachschätzungen unverzüglich der Bezirkssteuereinnahme anzuzeigen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.