Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

Zu § 62 
des Gesetzes. 
Zu § 62 
des Gesetzes. 
Zu 88 62 
und 63 
des Gesetzes. 
Zu § 62 
des Gesetzes. 
Zu §74 
des Gesetzes. 
Zu 877 
des Gesetzes. 
Zu 877 
des Gesetzes. 
— 610 — 
§ 66. Die gemäß § 62 Absatz 2 des Gesetzes unter Verwarnung ergehenden Auf- 
forderungen sind nach den über die Behändigung von Briefen mit Postzustellungsurkunde 
geltenden Bestimmungen zuzustellen. 
667. Die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen gemäß § 62 Absatz 2 
des Gesetzes, sowie die Abnahme der in § 62 Absatz 3 des Gesetzes geordneten eides- 
stattlichen Versicherungen erfolgt auf Ersuchen der Steuerbehörde. Das Ersuchen ist an 
den Vorstand des Amtsgerichts zu richten, in dessen Bezirk der Zeuge, der Sachverständige 
oder der Reklamant seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. 
Das Ersuchen um Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung ist erst nach dem 
Eintritte der Rechtskraft derjenigen Entscheidung zu erlassen, durch welche die Abgabe 
der Versicherung vorgeschrieben worden ist. 
&68. Die Bekanntmachung der von der Reklamationskommission ertheilten Ent- 
scheidungen an die betheiligten Beitragspflichtigen erfolgt durch die Bezirkssteuereinnahme 
nach den über die Behändigung von Briefen mit Postzustellungsurkunde geltenden Vor- 
schriften. 
69. In den Fällen von § 62 Absatz 4 des Gesetzes sind die Kosten nach einem 
Bauschalsatze zu bemessen, welcher, wenn der Beitragspflichtige in eine der Klassen 1 a 
bis mit 5 eingeschätzt war, 1 Mark, wenn der Beitragspflichtige in eine höhere Klasse 
eingeschätzt war, 3 Mark beträgt. 
Der letztere Satz kann dann, wenn durch die Reklamanten unnöthige Weiterungen 
verursacht worden sind, bis auf 
zwanzig Mark 
erhöht werden. 
Der einschlagende Bauschalsatz wird von der Reklamationskommission bezeichnet. 
Die Einziehung und Verrechnung der Kosten erfolgt durch die Bezirkssteuer- 
einnahme. 
J. Zu Abschnitt VIII des Gesetzes. 
# 70. Die im Wege des Verwaltungsstrafverfahrens von den Gemeindebehörden 
eingebrachten Strafgelder fließen in die Gemeindekasse. 
#V71. Das Nachzahlungsverfahren nach Maßgabe des § 77 des Gesetzes kann 
auch stattfinden, wenn gemäß § 47a des Gesetzes eine höhere Veranlagung im Wege der 
Nachschätzung einzutreten gehabt hätte, jedoch bis zum Schlusse des betreffenden Steuer- 
jahres nicht erfolgt ist. 
6 72. Jeder auf Nachzahlung von Einkommensteuer gerichteten Verfügung ist eine 
vollständige Nachzahlungsberechnung beizugeben, welche dem Nachzahlungspflichtigen einen
	        
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