Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Zu 879 # 76. Nach Ablauf der den säumigen Beitragspflichtigen gesetzten Frift, längstens 
des Gesetzes, aber innerhalb der nächsten 
fünf Wochen 
nach Ablauf eines jeden Erhebungstermins, haben diejenigen Gemeindebehörden, denen 
die Vollstreckungsbefugniß nicht zusteht, ein Restverzeichniß, welches neben der Höhe des 
Rückstands 
die Brandkatasternummer oder die Straße und Hausnummer der Wohnung, 
den Vor= und Zunamen, 
den Stand und Erwerb des Säumigen, 
die Restursache 
enthalten muß, an die Bezirkssteuereinnahme abzugeben. 
sowie 
8 77. Beim Wechsel des Wohnorts der Beitragspflichtigen haben die Gemeinde- 
behörden darüber Aufsicht zu führen, daß erstere vor ihrem Abgange die bis dahin fällige 
Einkommensteuer an ihrem bisherigen Wohnorte vorschriftsmäßig erlegen. 
& 7,. Jeder Beitragspflichtige hat sich bei einem Wechsel seines Wohnorts dar- 
über, daß er die seit der letzten Katasteraufstellung fälligen Einkommensteuerbeträge voll- 
ständig erlegt hat, bei der Gemeindebehörde seines neuen Wohnorts auszuweisen, die 
Gemeindebehörde aber hat diese Nachweisung bei eigener Vertretung des durch Zuwider- 
handeln der Staatskasse entgangenen Steuerbetrags spätestens dann zu erfordern, wenn 
ein neu zugezogener Beitragspflichtiger den ersten Einkommensteuerbetrag bei ihr ent- 
richtet. 
Beitragspflichtige, welche diese Nachweisung nicht genügend zu ertheilen vermögen, 
sind gehalten, die seit der letzten Katasteraufstellung fällig gewordenen Steuerbeträge 
nachzuzahlen. 
Im Falle sich ergebender Hinterziehung find fie zur Untersuchung und Strafe zu 
ziehen. 
& 79. Bei mehrfacher Veranlagung eines Beitragspflichtigen zur Einkommensteuer 
auf dasselbe Jahr ist stets nur einer der veranlagten Steuersätze einzuheben und sind die 
übrigen Steuersätze, welche nicht zur Einhebung gelangen, von der Gemeindebehörde in 
Wegfall zu stellen. · 
Weichen die mehreren Steuersätze in der Höhe von einander ab, so ist, gleichviel ob 
die mehrfache Veranlagung an einem Orte oder an verschiedenen Orten erfolgt war, der 
höchste derselben festzuhalten.
	        
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