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Zu 879 # 76. Nach Ablauf der den säumigen Beitragspflichtigen gesetzten Frift, längstens
des Gesetzes, aber innerhalb der nächsten
fünf Wochen
nach Ablauf eines jeden Erhebungstermins, haben diejenigen Gemeindebehörden, denen
die Vollstreckungsbefugniß nicht zusteht, ein Restverzeichniß, welches neben der Höhe des
Rückstands
die Brandkatasternummer oder die Straße und Hausnummer der Wohnung,
den Vor= und Zunamen,
den Stand und Erwerb des Säumigen,
die Restursache
enthalten muß, an die Bezirkssteuereinnahme abzugeben.
sowie
8 77. Beim Wechsel des Wohnorts der Beitragspflichtigen haben die Gemeinde-
behörden darüber Aufsicht zu führen, daß erstere vor ihrem Abgange die bis dahin fällige
Einkommensteuer an ihrem bisherigen Wohnorte vorschriftsmäßig erlegen.
& 7,. Jeder Beitragspflichtige hat sich bei einem Wechsel seines Wohnorts dar-
über, daß er die seit der letzten Katasteraufstellung fälligen Einkommensteuerbeträge voll-
ständig erlegt hat, bei der Gemeindebehörde seines neuen Wohnorts auszuweisen, die
Gemeindebehörde aber hat diese Nachweisung bei eigener Vertretung des durch Zuwider-
handeln der Staatskasse entgangenen Steuerbetrags spätestens dann zu erfordern, wenn
ein neu zugezogener Beitragspflichtiger den ersten Einkommensteuerbetrag bei ihr ent-
richtet.
Beitragspflichtige, welche diese Nachweisung nicht genügend zu ertheilen vermögen,
sind gehalten, die seit der letzten Katasteraufstellung fällig gewordenen Steuerbeträge
nachzuzahlen.
Im Falle sich ergebender Hinterziehung find fie zur Untersuchung und Strafe zu
ziehen.
& 79. Bei mehrfacher Veranlagung eines Beitragspflichtigen zur Einkommensteuer
auf dasselbe Jahr ist stets nur einer der veranlagten Steuersätze einzuheben und sind die
übrigen Steuersätze, welche nicht zur Einhebung gelangen, von der Gemeindebehörde in
Wegfall zu stellen. ·
Weichen die mehreren Steuersätze in der Höhe von einander ab, so ist, gleichviel ob
die mehrfache Veranlagung an einem Orte oder an verschiedenen Orten erfolgt war, der
höchste derselben festzuhalten.