Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Jedoch hat 
a) beim Zusammentreffen eines zuwachsweise veranlagten Steuersatzes mit einem von 
einer zuständigen Einschätzungskommission veranlagten Katastersatze der erstere 
dem letzteren zu weichen, selbst wenn er diesen dem Betrage nach übersteigt; 
ferner ist 
b) wenn der höchste der in Frage kommenden Katastersätze von einer unzuständigen 
Einschätzungskommission festgestellt worden ist, dieser Satz fallen zu lassen und 
der höchste der übrigen Sätze, gegen welchen ein solches Bedenken nicht vorliegt, 
festzuhalten. 
Wegen Unzuständigkeit der Einschätzungskommission kann eine Einschätzung 
nur dann als ungültig angesehen werden, wenn nach § 8 des Gesetzes verbunden 
mit §§ 7 bis 10 und 46 Absatz 3 dieser Verordnung die Voraussetzungen für 
die Aufnahme des Beitragspflichtigen in das Kataster weder zur Zeit der Auf- 
stellung der Hauslisten vorhanden gewesen, noch in der Zwischenzeit bis zum 
Katasterabschlusse eingetreten sind. Die Kataster eines in mehrere Einschätzungs- 
distrikte zerlegten Ortes sind nur als Theile eines einzigen Katasters anzusehen. 
80. Die Entscheidung darüber, welcher der mehreren veranlagten Steuersätze 
nach § 79 festzuhalten ist, steht der Gemeindebehörde zu, welcher die Einhebung der 
Steuer des betreffenden Beitragspflichtigen obliegt. 
Es kann indessen eine Veranlagung, welche nach § 79 Absatz 3 unter b wegen Un- 
zuständigkeit der Einschätzungskommission für ungültig zu erachten ist, auch von der Ge- 
meindebehörde des Veranlagungsortes ohne weiteres außer Kraft gesetzt werden. 
Solchenfalls ist jedoch hiervon der für den Beitragspflichtigen zuständigen Gemeinde- 
behörde Nachricht zu geben. 
##1. Erlangt die Gemeindebehörde von der mehrfachen Veranlagung eines Bei- 
tragspflichtigen Kenntniß, bevor ihm überhaupt ein Steuerzettel behändigt worden ist, 
so hat sie die Bekanntmachung des Schätzungsergebnisses bis nach erfolgter Entscheidung 
über die festzuhaltende Veranlagung zu beanstanden und alsdann lediglich nach Maßgabe 
der letzteren zu bewirken. 
Erlangt die Gemeindebehörde dagegen von der mehrfachen Veranlagung erst später 
Kenntniß, so sind für das von ihr zu beobachtende Verfahren folgende Fälle zu unter- 
scheiden: 
a) Ist dem Beitragspflichtigen überhaupt nur ein Steuersatz bekannt gemacht worden 
und ist dieser Steuersatz festzuhalten, so ist von Bekanntmachung der übrigen 
Veranlagungen abzusehen. 
900. 81
	        
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