Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Zeit bis zum Katasterabschluß eine nach den Vorschriften der Instruktion zu beachtende 
Veränderung in seinen Einkommensverhältnissen eingetreten ist. 
8 84. Die Einkommensteuer solcher Personen, deren Beitragspflicht nach der Ver— 
anlagung (nach dem Katasterabschluß) erlischt, ist vom nächsten Termine nach dem Ein— 
tritte des die Beendigung der Beitragspflicht begründenden Ereignisses ab ohne weiteres 
in Wegfall zu verschreiben. 
Dasselbe gilt, wenn bereits vor oder bei der Veranlagung (dem Katasterabschluß) 
Umstände vorgelegen haben, welche nach dem Gesetze die Beitragspflicht an sich und da- 
mit die Einhebung eines Steuerbetrags überhaupt, also auch die des veranlagten Steuer- 
betrags ausschließen. 
Die Bestimmung des Absatzes 2 findet keine Anwendung auf diejenigen Fälle, in 
denen die Beitragspflicht nach § 6 Ziffer 8 des Gesetzes von der Höhe des Einkommens 
abhängt und die Schätzung des letzteren sich als zu hoch erweist. In Fällen dieser Art 
kann die Befreiung von der Steuer lediglich im Wege des Rechtsmittelverfahrens oder 
des Erlasses herbeigeführt werden. 
85. Ueber jede Wegfallsverschreibung eines Einkommensteuerbetrags, welche 
wegen Wegzugs des Beitragspflichtigen nach einem anderen Orte des Königreichs 
Sachsen erfolgt, ist von der Gemeindebehörde, alsbald nachdem sie von dem Wegzuge 
Kenntniß erlangt hat, eine Anzeige nach Maßgabe des angefügten Musters NX anzufertigen 
und bei der Bezirkssteuereinnahme einzureichen. 
Der Erstattung dieser Anzeige bedarf es nicht, wenn in Bezug auf den weggezogenen 
Beitragspflichtigen bereits gemäß § 57 Absatz 3 oder Absatz 4 der Steuerzettel der Ge- 
meindebehörde seines neuen Wohn= oder Aufenthaltsortes übersendet worden ist. 
86. Die Bezirkssteuereinnahme hat die gemäß § 85 Absatz 1 eingegangenen 
Anzeigen an die Gemeindebehörden der Orte, in welche die Beitragspflichtigen verzogen 
sind, zu leiten und hierzu, soweit in anderen Steuerbezirken gelegene Orte in Frage 
kommen, die zuständige Bezirkssteuereinnahme anzugehen. 
Die Abgabe der Anzeigen an die Gemeindebehörden des neuen Wohn= oder Auf- 
enthaltsortes ist — namentlich bei größeren und bei solchen Ortschaften, in welchen Zu- 
züge und Wegzüge erfahrungsmäßig häufiger vorkommen — thunlichst zu beschleunigen. 
Jedenfalls hat diese Abgabe vor dem nächsten Steuertermine und rücksichtlich der nach 
dem letzten Termine ausgefertigten Anzeigen spätestens bis zum 15. Dezember des be- 
treffenden Steuerjahres zu geschehen. 
Unbeschadet der Vorschriften des zweiten Absatzes sind zur Portoersparung die an 
eine Gemeindebehörde abzugebenden mehreren Anzeigen nicht einzeln, sondern zusammen 
abzusenden, auch ist zu deren Uebermittelung, soweit thunlich, die persönliche Anwesen- 
81“
	        
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