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Andernfalls hat die Gemeindebehörde den überwiesenen Betrag von dem Beitrags—
pflichtigen einzuheben und in Zuwachs zu stellen, dafern dies nicht bereits vorher gemäß
§ 78 geschehen ist.
Liegt eine mehrfache Veranlagung (88 79 flg.) vor, so hat die Gemeindebehörde
zunächst festzustellen, welcher der veranlagten Steuersätze festzuhalten ist. Ist ein in
einem anderen Orte veranlagter Satz festzuhalten, so hat die Gemeindebehörde diesen in
ihre Zuwachsliste aufzunehmen.
Bilden die von der Gemeindebehörde fallen zu lassenden Steuersätze Theile ihres
Steuersolls, stehen dieselben also in ihrem Kataster oder sind sie in ihrer Zuwachsliste
bereits verzeichnet, so hat sie diese Sätze in ihre Wegfallsliste aufzunehmen.
Sind dagegen die fallen zu lassenden Steuersätze weder im Kataster enthalten, noch
bereits in die Zuwachsliste ausgenommen, so hat die Gemeindebehörde nur die ihr darüber
von auswärts zugehenden Nachweisungen mit einem Vermerke über den Sachverhalt zu
versehen.
In die Wegfallsanzeigen, auf Grund deren eine Zuwachsstellung erfolgt, ist die
Nummer, unter welcher der Steuerbetrag in der Zuwachsliste auftritt, einzutragen.
900.m Die in § 88 erwähnten Wegfallsanzeigen sind den Rechnungen derjenigen
Orte, in welchen sie ausgefertigt worden sind, die in § 89 erwähnten Nachweisungen
aber den Rechnungen derjenigen Orte, nach welchen die Beitragspflichtigen verzogen
sind, als Beilagen lose beizufügen.
Dabei sind die Anzeigen in den Fällen des § 88 nach den Einträgen in der Weg-
fallsliste, die Anzeigen in den Fällen des § 89 Absatz 2 und 3 Satz 2 nach den Einträgen
in der Zuwachsliste und die Nachweisungen in den Fällen des § 89 Absatz 1 und 5 in
alphabetischer Reihenfolge zu ordnen.
6&91. Wenn ein Beitragspflichtiger nach einem in einem anderen deutschen
Bundesstaate gelegenen Orte verzogen ist, ohne vorher seiner Einkommensteuerpflicht
genügt zu haben, so ist in Gemäßheit des Reichsgesetzes über den Beistand bei Einziehung
von Abgaben und Vollstreckung von Vermögensstrafen vom 9. Juni 1895 (Reichsgesetz-
blatt Seite 256 flg.) die zuständige auswärtige Behörde um Beitreibung des Steuer-
rückstandes zu ersuchen. Dies hat bei solchen Gemeinden, deren Behörden die Voll-
streckungsbefugniß in Einkommensteuersachen zusteht, von diesen Behörden, bei anderen
Gemeinden von der Bezirkssteuereinnahme zu geschehen. Zu diesem Behufe ist von den
Gemeindebehörden, denen die Vollstreckungsbefugniß nicht zusteht, sofort nachdem sie von
dem Verzuge des Beitragspflichtigen Kenntniß erlangt haben, Anzeige hiervon an die
Bezirkssteuereinnahme zu erstatten.