Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Andernfalls hat die Gemeindebehörde den überwiesenen Betrag von dem Beitrags— 
pflichtigen einzuheben und in Zuwachs zu stellen, dafern dies nicht bereits vorher gemäß 
§ 78 geschehen ist. 
Liegt eine mehrfache Veranlagung (88 79 flg.) vor, so hat die Gemeindebehörde 
zunächst festzustellen, welcher der veranlagten Steuersätze festzuhalten ist. Ist ein in 
einem anderen Orte veranlagter Satz festzuhalten, so hat die Gemeindebehörde diesen in 
ihre Zuwachsliste aufzunehmen. 
Bilden die von der Gemeindebehörde fallen zu lassenden Steuersätze Theile ihres 
Steuersolls, stehen dieselben also in ihrem Kataster oder sind sie in ihrer Zuwachsliste 
bereits verzeichnet, so hat sie diese Sätze in ihre Wegfallsliste aufzunehmen. 
Sind dagegen die fallen zu lassenden Steuersätze weder im Kataster enthalten, noch 
bereits in die Zuwachsliste ausgenommen, so hat die Gemeindebehörde nur die ihr darüber 
von auswärts zugehenden Nachweisungen mit einem Vermerke über den Sachverhalt zu 
versehen. 
In die Wegfallsanzeigen, auf Grund deren eine Zuwachsstellung erfolgt, ist die 
Nummer, unter welcher der Steuerbetrag in der Zuwachsliste auftritt, einzutragen. 
900.m Die in § 88 erwähnten Wegfallsanzeigen sind den Rechnungen derjenigen 
Orte, in welchen sie ausgefertigt worden sind, die in § 89 erwähnten Nachweisungen 
aber den Rechnungen derjenigen Orte, nach welchen die Beitragspflichtigen verzogen 
sind, als Beilagen lose beizufügen. 
Dabei sind die Anzeigen in den Fällen des § 88 nach den Einträgen in der Weg- 
fallsliste, die Anzeigen in den Fällen des § 89 Absatz 2 und 3 Satz 2 nach den Einträgen 
in der Zuwachsliste und die Nachweisungen in den Fällen des § 89 Absatz 1 und 5 in 
alphabetischer Reihenfolge zu ordnen. 
6&91. Wenn ein Beitragspflichtiger nach einem in einem anderen deutschen 
Bundesstaate gelegenen Orte verzogen ist, ohne vorher seiner Einkommensteuerpflicht 
genügt zu haben, so ist in Gemäßheit des Reichsgesetzes über den Beistand bei Einziehung 
von Abgaben und Vollstreckung von Vermögensstrafen vom 9. Juni 1895 (Reichsgesetz- 
blatt Seite 256 flg.) die zuständige auswärtige Behörde um Beitreibung des Steuer- 
rückstandes zu ersuchen. Dies hat bei solchen Gemeinden, deren Behörden die Voll- 
streckungsbefugniß in Einkommensteuersachen zusteht, von diesen Behörden, bei anderen 
Gemeinden von der Bezirkssteuereinnahme zu geschehen. Zu diesem Behufe ist von den 
Gemeindebehörden, denen die Vollstreckungsbefugniß nicht zusteht, sofort nachdem sie von 
dem Verzuge des Beitragspflichtigen Kenntniß erlangt haben, Anzeige hiervon an die 
Bezirkssteuereinnahme zu erstatten.
	        
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