Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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95. Ist der Beitragspflichtige unter Restlassung von Einkommensteuer aus dem 
Veranlagungsorte in einen anderen sächsischen Ort und von hier vor Eintritt eines neuen 
Steuertermins außerhalb Landes verzogen, so sind die in §§ 91, 92 und 94 Absatz 2 
vorgeschriebenen Obliegenheiten von der mit der Vollstreckungsbefugniß betrauten Behörde 
desjenigen Orts zu erfüllen, in welchem der verzogene Beitragspflichtige sich zuletzt 
innerhalb Landes aufgehalten hat. In der Rechnung dieses Orts ist auch der betreffende 
Rückstand in Zuwachs zu bringen und über seine Erledigung Nachweis zu führen. 
96. Die Ortsrechnungen über die Einkommensteuer sind nach dem der Bekannt- 
machung vom 22. Mai 1880 (G.= u. V.-Bl. S. 67 flg.) unter B beigefügten Muster 
von der Gemeindebehörde anzufertigen. Den Gemeindebehörden ist es jedoch gestattet, in 
der Zuwachsliste — abweichend von dem Muster — die hinzutretenden Steuerpflichtigen 
in alphabetischer Ordnung aufzuführen. Solchenfalls sind die Einträge in den übrigen 
Listen insoweit, als sie sich auf Zuwachsposten gründen, ebenfalls in der in der Zuwachs- 
liste innegehaltenen Reihenfolge zu bewirken und demgemäß dem letzten der auf die 
Katastersätze sich gründenden Einträge anzuschließen. Auch bei Ordnung der Einträge 
in der alphabetischen Reihenfolge sind in den Listen den Namen der Beitragspflichtigen 
die Nummern, unter welchen die Veranlagung erfolgt ist, beizuschreiben. 
Die Rechnungen für Gemeinden von nicht über 5000 Einwohnern sind 
bis zum Schlusse des Rechnungsjahres, 
für Gemeinden von mehr als 5000 und nicht über 50000 Einwohnern 
bis zum 15. Februar 
und für Gemeinden von mehr als 50 000 Einwohnern 
bis zum 15. März 
des auf das Rechnungsjahr folgenden Jahres nebst Unterlagen und unter Ablieferung 
sämmtlicher, etwa noch vorhandener Kassenbestände an die Bezirkssteuereinnahme ein- 
zureichen. 
Eine Versäumung dieser Fristen ist mit 20 Mark zu bestrafen, diese Strafe auch 
bei weiterer Säumniß von 14 zu 14 Tagen von neuem zu entrichten. 
L. Schlußbestimmungen. 
& 97. Aufgehoben werden: 
1. die Verordnung, die Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 
betreffend, vom 11. Oktober 1878 (G.= u. V.-Bl. S. 225 flg.),
	        
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