Haftung.
Gesammt—
betrag der
Pfandbriefe.
Ausloosung.
Vernichtung.
Verjährung.
Anstalts-
Vorstand.
Stellvertreter.
Amtsdauer.
— 34 —
*39. Die Anstalt haftet ihren Gläubigern, insbesondere den Pfandbriefinhabern,
mit ihren Forderungen sowie mit ihrem gesammten übrigen Vermögen.
#40. Die Anstalt darf nie mehr Pfandbriefe ausgeben, als sie an Kapitalien mit
Hypothek nach Abzug der darauf erfolgten Rückzahlungen und des durch die Amortisation
Abgeminderten, wirklich außenstehen hat.
& 41. Alljährlich sind so viel Pfandbriefe jeder Serie auszuloosen, als ihr Amor-
tisationsfonds zu tilgen vermag.
Von jedem Abschnitte der Pfandbriefe ist ein verhältnißmäßiger Theil auszuloosen.
Mit dem nächsten Zinstermine nach der Ausloosung hören ausgelooste Pfandbriefe
auf, Zinsen zu tragen, und werden dennoch erhobene Zinsen vom Hauptstamme abgezogen.
§& 42. Alle nach Ausloosung eingelösten, sowie alle als Kapitalzahlung eingekommenen
Pfandbriefe nebst Zinsleisten und Zinsscheinen werden vernichtet.
Ueber die Form der Ausloosung, über die Bekanntmachung der ausgeloosten Pfand-
briefe und über die Nachricht von allen vernichteten Pfandbriefen werden die nöthigen
Vorschriften in der Geschäftsordnung getroffen.
#s43. Die Vorlegungsfristen und die Verjährung der Pfandbriefe und Zinsscheine
richten sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
Erlischt der Anspruch aus Pfandbriefen oder Zinsscheinen infolge Unterlassung der
Vorlegung oder durch Verjährung, so fallen die Beträge der Anstaltskasse zu.
Sechster Abschnitt.
Innere Verwaltung.
8 44. Der Vorstand der Anstalt besteht aus neun Mitgliedern. Von diesen wählt
die Hauptversammlung (§ 55) nach Maßgabe von § 58 aus den Eigenthümern der zu
Gunsten der Anstalt belasteten Grundstücke jeden erbländischen Kreises je zwei. Das
neunte Mitglied wählen diese acht aus der Mitte der Eigenthümer der zu Gunsten der
Anstalt belasteten Grundstücke.
45. Für jedes Mitglied des Vorstandes ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu
wählen. Ueber die Einberufung derselben bestimmt die Geschäftsordnung.
# 46. Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes und ihrer Stellvertreter
beträgt drei Jahre dergestalt, daß sie mit der Hauptversammlung, in welcher die Wahl
erfolgt, beginnt und mit der ordentlichen Hauptversammlung im drittfolgenden Jahre endet.
Alle Jahre bei der Hauptversammlung scheiden drei Mitglieder des Vorstandes
sowie deren Stellvertreter nach dem Alter des Eintritts der Mitglieder aus. — Aus-