Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

Haftung. 
Gesammt— 
betrag der 
Pfandbriefe. 
Ausloosung. 
Vernichtung. 
Verjährung. 
Anstalts- 
Vorstand. 
Stellvertreter. 
Amtsdauer. 
— 34 — 
*39. Die Anstalt haftet ihren Gläubigern, insbesondere den Pfandbriefinhabern, 
mit ihren Forderungen sowie mit ihrem gesammten übrigen Vermögen. 
#40. Die Anstalt darf nie mehr Pfandbriefe ausgeben, als sie an Kapitalien mit 
Hypothek nach Abzug der darauf erfolgten Rückzahlungen und des durch die Amortisation 
Abgeminderten, wirklich außenstehen hat. 
& 41. Alljährlich sind so viel Pfandbriefe jeder Serie auszuloosen, als ihr Amor- 
tisationsfonds zu tilgen vermag. 
Von jedem Abschnitte der Pfandbriefe ist ein verhältnißmäßiger Theil auszuloosen. 
Mit dem nächsten Zinstermine nach der Ausloosung hören ausgelooste Pfandbriefe 
auf, Zinsen zu tragen, und werden dennoch erhobene Zinsen vom Hauptstamme abgezogen. 
§& 42. Alle nach Ausloosung eingelösten, sowie alle als Kapitalzahlung eingekommenen 
Pfandbriefe nebst Zinsleisten und Zinsscheinen werden vernichtet. 
Ueber die Form der Ausloosung, über die Bekanntmachung der ausgeloosten Pfand- 
briefe und über die Nachricht von allen vernichteten Pfandbriefen werden die nöthigen 
Vorschriften in der Geschäftsordnung getroffen. 
#s43. Die Vorlegungsfristen und die Verjährung der Pfandbriefe und Zinsscheine 
richten sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. 
Erlischt der Anspruch aus Pfandbriefen oder Zinsscheinen infolge Unterlassung der 
Vorlegung oder durch Verjährung, so fallen die Beträge der Anstaltskasse zu. 
Sechster Abschnitt. 
Innere Verwaltung. 
8 44. Der Vorstand der Anstalt besteht aus neun Mitgliedern. Von diesen wählt 
die Hauptversammlung (§ 55) nach Maßgabe von § 58 aus den Eigenthümern der zu 
Gunsten der Anstalt belasteten Grundstücke jeden erbländischen Kreises je zwei. Das 
neunte Mitglied wählen diese acht aus der Mitte der Eigenthümer der zu Gunsten der 
Anstalt belasteten Grundstücke. 
45. Für jedes Mitglied des Vorstandes ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu 
wählen. Ueber die Einberufung derselben bestimmt die Geschäftsordnung. 
# 46. Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes und ihrer Stellvertreter 
beträgt drei Jahre dergestalt, daß sie mit der Hauptversammlung, in welcher die Wahl 
erfolgt, beginnt und mit der ordentlichen Hauptversammlung im drittfolgenden Jahre endet. 
Alle Jahre bei der Hauptversammlung scheiden drei Mitglieder des Vorstandes 
sowie deren Stellvertreter nach dem Alter des Eintritts der Mitglieder aus. — Aus-
	        
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