Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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10. die Beschlußfassung über satzungsgemäß eingebrachte Anträge, 
11. die Beschlußfassung über Auflösung der Anstalt, 
12. die Beschlußfassung über den Vermögensanfall nach Auflösung der Anstalt. 
56. Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt durch den Vorstand vorbehalt= Einladungen. 
lich der Bestimmung in § 74 mittels dreimaliger Bekanntmachung in der Leipziger 
Zeitung unter Einhaltung einer von der ersten Einrückung ab zu berechnenden vier- 
wöchigen Frist. 
Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen. 
Die Einladung zur Vorstandssitzung bewirkt der Vorsitzende unter Angabe der 
Tagesordnung brieflich. 
#9. Die Wahlen zu Vorstandsmitgliedern und zu deren Stellvertretern erfordern Wahl- 
absolute Stimmenmehrheit, jedoch so, daß wenn bei der ersten Wahlhandlung eine verfahren. 
absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht worden ist, bei der zweiten die relative Stimmen- 
mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
Durch Zuruf dürfen diese Wahlen nur erfolgen, wenn aus der Mitte der Wähler 
der Antrag darauf gestellt worden und ein Widerspruch dagegen nicht erfolgt ist. 
Wird in der Zeit zwischen der ersten Einrückung der Einladung zur Hauptversammlung 
und der letzteren oder in der Hauptversammlung selbst die Stelle eines Mitgliedes oder 
eines stellvertretenden Mitgliedes frei, so hat der Vorsitzende die erforderliche Ersatzwahl 
auf die Tagesordnung der einberufenen, beziehentlich bereits begonnenen Hauptversamm- 
lung zu setzen. 
Diese Wahlen, sowie die Wahlen des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters im 
Vorstande werden durch den für die Anstalt bestellten Königlichen Kommissari im amtlichen 
Theile der Leipziger Zeitung bekannt gemacht. 
Schlußabstimmungen über Abänderungen der Satzungen und der Geschäfts= Abstimmung. 
ordnung, Abstimmungen bei Beschlußfassung über Auflösung der Anstalt und Abstimmungen 
bei Wahlen in der Hauptversammlung erfolgen nach Höhe der Theilnahme, also der 
jährlichen Rente, welche der Abstimmende vertritt, dergestalt, daß 
bis 600 Mark sährliche Rente zu einer Stimme, 
601 = 1200 -lzwei Stimmen, 
1201 = 1800 - : drei Stimmen, 
1801 = 3600 - - vier Stimmen, 
3601 Mark und darüber 
gezählt werden. 
Die Renten von mehreren Gütern eines und desselben Eigenthümers werden zu- 
sammen gerechnet. 
fünf Stimmen
	        
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