Verwendung
deeselben.
Anstaltskasse.
Besondere
Verwendung
der Anstalts—
kasse.
Fortsetzung.
Uebergangs-
bestimmungen.
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69. Der Serien-Reservefonds ist zunächst zu Deckung etwaiger Ausfälle bestimmt.
Es ist nicht eher, als bis solche Entnahmen wieder ergänzt sind, vom Gewinne ein
Theil zum Amortisationsfonds abzugeben. Sein endlicher Bestand ist zur Saldirung
seiner Serie zu verwenden.
B. Allgemeines Kasenwesen.
70. Die Anstaltskasse wird durch das allgemeine Vermögen der Anstalt gebildet.
In diese Kasse fließen die sämmtlichen Einnahmen der Anstalt, soweit sie nicht für
die besonderen Zwecke der einzelnen Serien bestimmt sind, und werden aus derselben die
sämmtlichen Verwaltungsausgaben bestritten und die allgemeinen Verlufte getragen.
Erst im Falle ihres Unvermögens (siehe § 71) tritt die Bestimmung von § 16 in Kraft.
& 71. Als Vermögen der Anstalt ist in der Anstaltskasse ein eiserner Bestand von
1 Prozent der jeweiligen hypothekarischen Außenstände anzusammeln und zu erhalten.
Der sich nach Bestreitung der hiernach und nach § 70 der Anstaltskasse obliegenden
Verpflichtungen ergebende Ueberschuß ist, insoweit er über den nach dem letzten Abschlusse
zu berechnenden Jahresbedarf an Verwaltungskosten und an Zuschuß zu dem eisernen
Bestand hinausgeht, den Amortisationsfonds der Serie V und folgende nach der Höhe
ihrer Hypothekenbestände zu überweisen.
Diese Maßregel ist durch Beschluß der Hauptversammlung auszusetzen, wenn zu
befürchten steht, daß die Einnahmen der Anstalt so zurückgehen, daß sie den Obliegenheiten
aus § 70 und nach vorstehenden Bestimmungen nicht nachzukommen vermag oder wenn
neue unabweisbare Bedürfnisse an die Anstalt herantreten.
& 72. Ueber das bei Auflösung der Anstalt verbleibende Vermögen der Anstalt
verfügt die letzte Hauptversammlung.
Achter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
& 73. Behufs Erlangung der Gleichstellung der Höhe der Pfandbriefsschuld mit
den hypothekarischen Forderungen innerhalb der einzelnen Serien ist alljährlich ein
verhältnißmäßiger Theil des Amortisationsfonds von Serien mit Stückmangel zur Aus-
loosung von Pfandbriefen in Serien mit Stücküberfluß zu verwenden.
Zu dem nämlichen Zwecke kann der Vorstand auch bei Rück= und Abschlagszahlungen
in Serien mit Stückmangel die Verwendung von Pfandbriefen aus Serien mit Stück-
überfluß gestatten.