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Aenderung in der Gewährung der Beihülfen mit dem Beginne des auf die Vermehrung
oder Verminderung der Stellen folgenden Jahres in Kraft.
Die Auszahlung der Staatsbeihülfen erfolgt nach Anordnung des Ministeriums des
Kultus und öffentlichen Unterrichts.
Artikel 2.
Eine Anrechnung des Einkommens vom Kirchendienste in das Einkommen vom
Schuldienste findet nicht mehr statt.
Die in den Schulgemeinden für die ständigen Lehrer bestehenden Gehaltsbestimmungen
haben auch auf die ständigen Lehrer, welche kirchendienstliches Einkommen beziehen,
Anwendung zu finden. Ist die Pflichtstundenzahl eines Kirchendienste verrichtenden
Lehrers mit Rücksicht hierauf unter die gesetzliche, beziehentlich ortsstatutarische Pflicht-
stundenzahl herabgesetzt, so kann die Schulgemeinde demselben das Einkommen vom
Schuldienste, zu welchem jedoch insoweit die freie Wohnung oder die Wohnungs-
entschädigung nicht mit zu rechnen ist, nach Verhältniß der ihm obliegenden Stundenzahl
zu der den übrigen ständigen Lehrern nach Gesetz oder Ortsstatut obliegenden Stunden-
zahl abmindern.
Die entgegenstehenden Bestimmungen in § 1 Absatz 2 und § 4 Absatz 5 des Gesetzes
vom 17. Juni 1898 werden aufgehoben.
Artikel 3.
§ 22 Absatz 2 des Gesetzes, das Volksschulwesen betreffend, vom 26. April 1873
wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:
Gegen besondere Vergütung, die nicht unter 55 Mark jährlich für eine
wöchentliche Stunde betragen darf, hat der Lehrer noch bis zu sechs Stunden
wöchentlich an der Volks= oder Fortbildungsschule zu übernehmen.
Artikel 4.
Dieses Gesetz tritt vom 1. Januar 1900 ab in Wirksamkeit.
Mit der Ausführung desselben ist Unser Ministerium des Kultus und öffentlichen
Unterrichts beauftragt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 26. Februar 1900.
Albert.
Kurt Damm Paul von Seydewitz.
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