Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

— 774 — 
M. 
Brand-Kat.-Nr.: . . .. 19 
oder 
Straße u. Haus-Nr.: 
Be der in Gemäßheit des Einkommensteuergesetzes ausgeführten allgemeinen Einschätzung zur Ein- 
kommensteuer für das laufende Jahr sind Sie in 
Steuerklasse 
eingeschätzt worden, für welche die jahrliche Steuer 
....... Mark 
beträgt. Dieselbe ist zur einen Hälfte 
am 30. April d. J., 
zur andern Hälfte 
am 30. September d. J. 
an die hiesige Ortssteuereinnahme unter Vorweisung dieser Zufertigung abzuführen. 
Etwaige Reklamationen gegen die erfolgte Einschätzung oder die 
Berechnung des Steuerbetrages sind bei Verlust des Reklamationsrechts 
binnen 3 Wochen, 
vom Empfange dieser Zufertigung an gerechnet, schriftlich bei der Königl. 
Bezirkssteuereinnahme .. . . . . ... anzubringen. 
Die Reklamation kann nur gegen das Gesammtergebniß der Einschätzung 
gerichtet werden und ist vom Reklamanten unter genauer Angabe der Höbe 
aller seiner Einkünfte und der gesetzlich zulässigen Abzüge thatsächlich zu 
begründen. 
Der Reklamationsschrift ist die gegenwärtige Zufertigung im Original beizulegen, in der- 
selben auch die Wohnung, welche der Reklamant bei Unterzeichnung der Reklamation inne hat, speziell 
anzugeben. 
Uebrigens ist eine Reklamation dann nicht zu beachten, wenn Reklamant einer ihm zugegangenen 
Aufforderung zur Deklaration seines Einkommens nicht fristgemäß nachgekommen ist oder wenn er 
eine von dem Bezirkssteuerinspektor oder der Einschätzungskommission erforderte schriftliche oder münd- 
liche Auskunft über seine Vermögens= und Erwerbsverhältnisse verweigert hat oder vor der Ein- 
schätzungskommission auf eine zu letzterem Zwecke an ihn ergangene Aufforderung nicht erschienen ist. 
Der eingewendeten Reklamation ungeachtet ist der obige Steuerbeitrag zu den geordneten 
Terminen, vorbehältlich der späteren Ausgleichung, abzuführen. 
Der Beitragspflichtige ist berechtigt, von der Gemeindebehörde Auskunft darüber zu verlangen, 
wie sich das Ergebniß seiner Einschätzung nach dem Kataster zusammensetzt. 
Der Stadtrath 
Gemeindevorstand 
 
	        
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