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wahrt und die Bestimmung übermäßig hoher wie übermäßig niedriger Normalsätze ver—
mieden wird. Er hat für schriftliche Verlautbarung der Berathungsergebnisse zu sorgen
und sie jedem betheiligten Vorsitzenden in verständlicher und übersichtlicher Darstellung
zu übermitteln, auch je ein Exemplar dieser Darstellung an den vorgesetzten Kreissteuer—
rath und an das Finanz-Ministerium einzureichen.
Um auch zwischen benachbarten Orten, die zu verschiedenen Steuerbezirken gehören,
Ungleichheiten möglichst zu verhüten, hat der Bezirkskonferenz die Abhaltung entsprechen-
der Vorkonferenzen vorauszugehen. Die Vorkonferenzen haben den Zweck, die bei
der nächsten Einschätzung in den Grenzdistrikten in Betracht zu ziehenden Verhältnisse zu
erörtern und über die Normalsätze in Meinungsaustausch zu treten, die insoweit den be-
treffenden Bezirkskonferenzen zur Annahme zu empfehlen sein möchten. Sie werden da-
her von den Bezirkssteuerinspektoren angrenzender Steuerbezirke gemeinsam anberaumt und
unter Mitwirkung solcher landwirthschaftlicher Sachverständiger abgehalten, welche gerade
über die Verhältnisse der Grenzdistrikte unterrichtet sind. Zu den Vorkonferenzen werden
von jedem der betheiligten Bezirkssteuerinspektoren aus seinem Steuerbezirke landwirth-
schaftliche Sachverständige in der von ihm für nöthig erachteten Zahl hinzugezogen, und
zwar sind mindestens zwei Drittheile der Sachverständigen aus den vom Bezirksausschusse
für die Bezirkskonferenz gewählten Personen zu entnehmen. Eigentliche Beschlüsse sind
in den Vorkonferenzen nicht zu fassen; wohl aber sind die Berathungsergebnisse schriftlich
zu verlautbaren.
86.
Vorbereitung der Einschätzung durch den Vorsitzenden.
Der Vorsitzende hat alsbald nach Empfang der nöthigen Unterlagen mit den ihm
obliegenden Vorarbeiten zu beginnen. Bei deren Ausführung hat er sich zu vergegen—
wärtigen, daß seine Vorarbeiten für den Verlauf und Ausfall des Schätzungsgeschäfts
von allergrößter Bedeutung sind, und daß es wesentlich von seiner Sorgfalt, Umsicht und
Gründlichkeit abhängt, ob die Einschätzung ein Ergebniß liefert, das bei schonender Rück-
sicht auf die Beitragspflichtigen doch den Interessen der Staatskasse gerecht wird.
In erster Linie hat er die Schätzungsunterlagen nach der Reihe der im Kataster
aufgeführten Personen zu ordnen und in Bezug auf jeden Beitragspflichtigen so über-
sichtlich zusammenzufassen, daß sich die Einschätzungskommission ohne Aufenthalt über die
Veranlagung des Betreffenden schlüssig machen kann. Bei dieser Gelegenheit hat er auch
die nöthigen Einträge in Spalte 9 des Katasters zu bewirken, sowie in Spalte 14 des
Katasters bei denjenigen Beitragspflichtigen, über welche Schätzungsnachweisungen vor-
liegen, die Orte, aus deren Verzeichnissen D die Nachweisungen entnommen sind, in
Parenthese namhaft zu machen.