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Ferner hat der Vorsitzende eine Liste nach dem unter P hier angefügten Muster zu
führen, in welcher für jede Sitzung der Kommission zu den Namen der Mitglieder und
Stellvertreter zu bemerken ist, ob sie an der Sitzung Theil genommen und wie lange Zeit
sie sich an den Geschäften der Kommission betheiligt haben.
Wird die Sitzung an einem außerhalb des Einschätzungsdistrikts gelegenen Orte ab-
gehalten, so hat der Vorsitzende bei den in dem betreffenden Einschätzungsdistrikte wohn-
haften Mitgliedern oder Stellvertretern in der Anmerkungsspalte der Präsenzliste zu
bemerken, wie viel Zeit auf die Zurücklegung des Weges von ihrem Wohnorte bis
zum Sitzungsorte und zurück zu verwenden ist.
Die Liste ist von dem Vorsitzenden nach Beendigung der Sitzungen der Kommission
abzuschließen und unterschriftlich zu vollziehen.
Der Vorsitzende hat endlich auch darüber zu wachen, daß die Bestimmung in § 30
Absatz 4 des Gesetzes über das zeitweilige Abtreten der Mitglieder gehörig beachtet
und bei Abstimmungen ordnungsmäßig verfahren wird.
In ersterer Hinsicht ist zu berücksichtigen, daß solche Mitglieder, deren Funktion auf
einem Auftrage seiten des Besitzers eines selbständigen Guts oder des in § 26 Absatz 3
des Gesetzes gedachten Vertreters desselben beruht, auch dann abzutreten haben, wenn
über die Einschätzung des Auftraggebers oder seiner nächsten Verwandten und Ver-
schwägerten berathen und abgestimmt wird.
Bei Abstimmungen steht dem Besitzer eines selbständigen Guts, welcher etwa auch
von der Gemeinde oder dem Bezirksausschusse in die Kommission gewählt worden ist und
der letzteren mithin in doppelter Eigenschaft angehört, nach § 21 der Ausführungs-
verordnung nur eine Stimme zu.
88.
Vertretung des Vorsitzenden.
Die Bestimmung in § 30 Absatz 4 des Gesetzes leidet auch auf den Vorsitzenden der
Einschätzungskommission Anwendung. Derselbe hat vor seinem Abtreten den Vorsitz einem
Mitgliede der Kommission zu übertragen.
Das Mitglied, welches in diesem Falle oder in anderen Fällen vorübergehender Be-
hinderung des Vorsitzenden von demselben mit der einstweiligen Führung des Vorsitzes
betraut wird, hat auf die Dauer der Abwesenheit des Vorsitzenden die aus dem Gesetze
und der Instruktion sich ergebenden Rechte und Pflichten desselben und hat daher auch bei
Abstimmungen im Falle der Stimmengleichheit den Ausschlag zu geben. Die Vertretung
des Vorsitzenden durch ein Mitglied der Kommission ist nur für die Sitzung zulässig, in
welcher die Behinderung des Vorsitzenden eintritt.
1800. 103
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