Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Ferner hat der Vorsitzende eine Liste nach dem unter P hier angefügten Muster zu 
führen, in welcher für jede Sitzung der Kommission zu den Namen der Mitglieder und 
Stellvertreter zu bemerken ist, ob sie an der Sitzung Theil genommen und wie lange Zeit 
sie sich an den Geschäften der Kommission betheiligt haben. 
Wird die Sitzung an einem außerhalb des Einschätzungsdistrikts gelegenen Orte ab- 
gehalten, so hat der Vorsitzende bei den in dem betreffenden Einschätzungsdistrikte wohn- 
haften Mitgliedern oder Stellvertretern in der Anmerkungsspalte der Präsenzliste zu 
bemerken, wie viel Zeit auf die Zurücklegung des Weges von ihrem Wohnorte bis 
zum Sitzungsorte und zurück zu verwenden ist. 
Die Liste ist von dem Vorsitzenden nach Beendigung der Sitzungen der Kommission 
abzuschließen und unterschriftlich zu vollziehen. 
Der Vorsitzende hat endlich auch darüber zu wachen, daß die Bestimmung in § 30 
Absatz 4 des Gesetzes über das zeitweilige Abtreten der Mitglieder gehörig beachtet 
und bei Abstimmungen ordnungsmäßig verfahren wird. 
In ersterer Hinsicht ist zu berücksichtigen, daß solche Mitglieder, deren Funktion auf 
einem Auftrage seiten des Besitzers eines selbständigen Guts oder des in § 26 Absatz 3 
des Gesetzes gedachten Vertreters desselben beruht, auch dann abzutreten haben, wenn 
über die Einschätzung des Auftraggebers oder seiner nächsten Verwandten und Ver- 
schwägerten berathen und abgestimmt wird. 
Bei Abstimmungen steht dem Besitzer eines selbständigen Guts, welcher etwa auch 
von der Gemeinde oder dem Bezirksausschusse in die Kommission gewählt worden ist und 
der letzteren mithin in doppelter Eigenschaft angehört, nach § 21 der Ausführungs- 
verordnung nur eine Stimme zu. 
88. 
Vertretung des Vorsitzenden. 
Die Bestimmung in § 30 Absatz 4 des Gesetzes leidet auch auf den Vorsitzenden der 
Einschätzungskommission Anwendung. Derselbe hat vor seinem Abtreten den Vorsitz einem 
Mitgliede der Kommission zu übertragen. 
Das Mitglied, welches in diesem Falle oder in anderen Fällen vorübergehender Be- 
hinderung des Vorsitzenden von demselben mit der einstweiligen Führung des Vorsitzes 
betraut wird, hat auf die Dauer der Abwesenheit des Vorsitzenden die aus dem Gesetze 
und der Instruktion sich ergebenden Rechte und Pflichten desselben und hat daher auch bei 
Abstimmungen im Falle der Stimmengleichheit den Ausschlag zu geben. Die Vertretung 
des Vorsitzenden durch ein Mitglied der Kommission ist nur für die Sitzung zulässig, in 
welcher die Behinderung des Vorsitzenden eintritt. 
1800. 103 
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