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89.
Unentschuldigtes Ausbleiben der Kommissionsmitglieder.
Wird die Kommission während der Dauer einer Sitzung beschlußunfähig und kann
die Beschlußunfähigkeit nicht alsbald durch Herbeiziehung von abwesenden Mitgliedern
oder ihren Stellvertretern beseitigt werden, so hat sich die Kommission zu vertagen,
solchenfalls jedoch denjenigen Mitgliedern oder einberufenen Stellvertretern gegenüber,
welche ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben find, von der ihr in 8 30 Absatz 3
des Gesetzes eingeräumten Strafbefugniß Gebrauch zu machen. Sowohl in diesem Falle,
als auch in anderen Fällen, in denen die Kommission von der ihr eingeräumten Straf—
befugniß Gebrauch macht, ist der hierauf bezügliche Beschluß der Kommission zu Protokoll
zu bringen, das betreffende Protokoll von dem Vorsitzenden und den Mitgliedern, welche
an der Beschlußfassung theil genommen haben, zu unterzeichnen und an die Bezirks-
steuereinnahme abzugeben. Die Bezirkssteuereinnahme hat die in Strafe genommenen
Mitglieder oder Stellvertreter von dem Strafbeschlusse der Kommission alsbald in
Kenntniß zu setzen und die ausgeworfenen Strafbeträge, welche in die Staatskasse fließen,
von ihnen einzuziehen. Ein Rechtsmittel gegen den Strafbeschluß der Kommission findet
nicht statt. Gesuche um Erlaß oder Ermäßigung der verhängten Strafen sind bei der
Bezirkssteuereinnahme anzubringen. Ueber dieselben entscheidet das Finanz-Ministerium.
#10.
Stellung des Vorsitzenden.
Der Vorsitzende ist zugleich der Vertreter des Staatsinteresses bei der Einschätzung
und hat dieses nach allen Richtungen hin zu wahren; er ist insbesondere auch dafür
verantwortlich, daß die Einschätzung überall nach den Vorschriften des Gesetzes und der
dazu gehörigen Ausführungsbestimmungen, namentlich auch der gegenwärtigen Instruktion
erfolgt. Andererseits hat er aber auch darüber zu wachen, daß die Einschätzung nach allen
Seiten hin gerecht ausgeführt wird und Bedrückungen durch offenbar übermäßige Einschätzung
ebenso vermieden werden wie unzulässige Begünstigungen durch zu niedrige Einschätzung.
8 11.
Beginn des Schätzungsgeschäfts.
Damit bei der Einschätzung solcher Einkommen, welche auf einer äußerlich erkennbaren
Erwerbsthätigkeit beruhen und im allgemeinen unschwer zu veranschlagen sind, jedoch im
einzelnen Falle nicht auf Grund amtlicher oder sonstiger unzweifelhaft glaubwürdiger und
sicherer ziffermäßiger Unterlagen ermittelt werden können, grobe Ungleichheiten sowohl
innerhalb des Einschätzungsdistrikts, als auch gegenüber den in benachbarten Distrikten bei