Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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gleichen oder ähnlichen Erwerbsverhältnissen stattfindenden Einschätzungen nach Möglichkeit 
vermieden werden, hat der Vorsitzende sofort bei Beginn des Einschätzungsgeschäfts die 
Kommission zur Aufstellung gewisser Normalsätze zu veranlafsen, welche bei der Einschätzung 
von Einkommen der gedachten Art gleichmäßig zur Anwendung zu bringen sind, sofern 
nicht im einzelnen Falle besondere Umstände Abweichungen nach oben oder nach unten 
nothwendig machen. Vor Aufstellung dieser Normalsätze durch die Kommission hat sich 
der Vorsitzende über die in den benachbarten Distrikten unter gleichen oder ähnlichen 
Verhältnissen zur Anwendung kommenden derartigen Sätze Kenntniß zu verschaffen. 
Nach Befinden hat er sich auch, soweit nicht schon vom Bezirkssteuerinspektor in dieser 
Hinsicht Vorkehrung getroffen worden ist (vergl. § 2 Absatz 3 und § 5), wegen der 
Annahme gemeinsamer Normalsätze mit den Vorsitzenden der benachbarten Distrikte zu 
vernehmen. Die Kommission hat diese Sätze in sorgfältige Erwägung zu ziehen und sich 
denselben thunlichst anzuschließen, sofern nicht die im eigenen Distrikte bestehenden ab- 
weichenden Erwerbsverhältnisse die Festsetzung anderer Normalsätze gebieten. 
Die festgestellten Normalsätze sind protokollarisch zu verlautbaren. 
§ 12. 
Verfahren bei der Einschätzung. 
Die Einschätzung der in den Katastern verzeichneten Personen geschieht der Regel 
nach in der Reihenfolge, in welcher sie in den Katastern aufgeführt sind. 
So lange das Kataster noch nicht abgeschlossen ist (§ 30), kann die Kommission auf 
eine bereits ausgeführte Schätzung jederzeit zurückkommen und dieselbe abändern. 
Haben Personen den Wohn= oder Aufenthaltsort, für den sie in das Kataster auf- 
genommen worden sind, inzwischen verlassen, und ist diese Veränderung bis zum 1 0. Januar 
eingetreten, so wird in Ortschaften des platten Landes und kleinen Städten das Nöthige 
in der Regel schon im Kataster nachgetragen sein. Wird der Kommission ein nicht im 
Kataster nachgetragener Wechsel des Wohn= oder Aufenthaltsorts glaubhaft bekannt, so 
hat sie die in Frage kommenden Personen, dafern nicht deren Beitragspflicht an dem 
betreffenden Orte ausnahmsweise durch den Wegzug keine Aenderung erleidet (vergl. § 8 
des Gesetzes und §§ 7 bis 10 der Ausführungsverordnung), im Kataster abzustreichen. 
Sie hat alsdann weiter 
a) wenn der neue Wohn= oder Aufenthaltsort ebenfalls zu ihrem Einschätzungsdistrikte 
gehört, den Verzogenen im Kataster des neuen Wohn= oder Aufenthaltsorts 
nachzutragen und einzuschätzen, 
b) wenn der neue Wohns= oder Aufenthaltsort zwar außerhalb des Einschätzungsdistrikts, 
aber innerhalb Landes liegt und der Kommission bekannt ist, eine Wegzugs-Notiz 
nach dem anliegenden Muster O mit Ausnahme des quer gedruckten Veranlagungs- 
103“ 
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