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gleichen oder ähnlichen Erwerbsverhältnissen stattfindenden Einschätzungen nach Möglichkeit
vermieden werden, hat der Vorsitzende sofort bei Beginn des Einschätzungsgeschäfts die
Kommission zur Aufstellung gewisser Normalsätze zu veranlafsen, welche bei der Einschätzung
von Einkommen der gedachten Art gleichmäßig zur Anwendung zu bringen sind, sofern
nicht im einzelnen Falle besondere Umstände Abweichungen nach oben oder nach unten
nothwendig machen. Vor Aufstellung dieser Normalsätze durch die Kommission hat sich
der Vorsitzende über die in den benachbarten Distrikten unter gleichen oder ähnlichen
Verhältnissen zur Anwendung kommenden derartigen Sätze Kenntniß zu verschaffen.
Nach Befinden hat er sich auch, soweit nicht schon vom Bezirkssteuerinspektor in dieser
Hinsicht Vorkehrung getroffen worden ist (vergl. § 2 Absatz 3 und § 5), wegen der
Annahme gemeinsamer Normalsätze mit den Vorsitzenden der benachbarten Distrikte zu
vernehmen. Die Kommission hat diese Sätze in sorgfältige Erwägung zu ziehen und sich
denselben thunlichst anzuschließen, sofern nicht die im eigenen Distrikte bestehenden ab-
weichenden Erwerbsverhältnisse die Festsetzung anderer Normalsätze gebieten.
Die festgestellten Normalsätze sind protokollarisch zu verlautbaren.
§ 12.
Verfahren bei der Einschätzung.
Die Einschätzung der in den Katastern verzeichneten Personen geschieht der Regel
nach in der Reihenfolge, in welcher sie in den Katastern aufgeführt sind.
So lange das Kataster noch nicht abgeschlossen ist (§ 30), kann die Kommission auf
eine bereits ausgeführte Schätzung jederzeit zurückkommen und dieselbe abändern.
Haben Personen den Wohn= oder Aufenthaltsort, für den sie in das Kataster auf-
genommen worden sind, inzwischen verlassen, und ist diese Veränderung bis zum 1 0. Januar
eingetreten, so wird in Ortschaften des platten Landes und kleinen Städten das Nöthige
in der Regel schon im Kataster nachgetragen sein. Wird der Kommission ein nicht im
Kataster nachgetragener Wechsel des Wohn= oder Aufenthaltsorts glaubhaft bekannt, so
hat sie die in Frage kommenden Personen, dafern nicht deren Beitragspflicht an dem
betreffenden Orte ausnahmsweise durch den Wegzug keine Aenderung erleidet (vergl. § 8
des Gesetzes und §§ 7 bis 10 der Ausführungsverordnung), im Kataster abzustreichen.
Sie hat alsdann weiter
a) wenn der neue Wohn= oder Aufenthaltsort ebenfalls zu ihrem Einschätzungsdistrikte
gehört, den Verzogenen im Kataster des neuen Wohn= oder Aufenthaltsorts
nachzutragen und einzuschätzen,
b) wenn der neue Wohns= oder Aufenthaltsort zwar außerhalb des Einschätzungsdistrikts,
aber innerhalb Landes liegt und der Kommission bekannt ist, eine Wegzugs-Notiz
nach dem anliegenden Muster O mit Ausnahme des quer gedruckten Veranlagungs-
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