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sind bei der Ortsschlachtsteuereinnahme des Ortes, von wo aus der Transport
begonnen wird, zu entnehmen.
Dresden, am 28. Februar 1900.
Finanz-Ministerium.
v. Watzdorf.
Wunderlich.
Nr. 21. Bekanntmachung,
die Prüfungsordnung für Lehrer und Lehrerinnen an den Volksschulen
betreffend;
vom 8. März 1900.
Das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts hat beschlossen, die mit der
Bekanntmachung vom 1. November 1877 (G.= u. V.-Bl. S. 306) publizirte Prüfungs-
ordnung für Lehrer und Lehrerinnen an den Volksschulen mit Rücksicht auf die verlängerte
Militärdienstzeit der Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamtes, wie folgt,
zu ändern.
1. In die durch § 16 Absatz 2 der Prüfungsordnung bestimmte dreijährige Frist,
während deren die Schulamtskandidaten gemäß § 18 Absatz 1 des Gesetzes, das Volks-
schulwesen betreffend, vom 26. April 1873 (G.= u. V.-Bl. S. 350 flg.) nach bestandener
Kandidatenprüfung als Hülfslehrer oder Vikare zu verwenden sind, ist die einjährige
aktive Militärdienstzeit mit einzurechnen.
2. Den Gesuchen um Zulassung zur Wahlfähigkeitsprüfung ist seiten derjenigen
Schulamtskandidaten, welche ihrer einjährigen Militärpflicht genügt haben, neben den
in § 16 Absatz 4 der Prüfungsordnung erwähnten Zeugnissen das militärische Führungs-
zeugniß beizufügen.
Z. Schulamtskandidaten, welche infolge Zurückstellung, wenn überhaupt, erst im
dritten Hülfslehrerjahre zur Einstellung in das Heer gelangen können, werden auf
Ansuchen schon zu der im zweiten Hülfslehrerjahre stattfindenden Wahlfähigkeitsprüfung
zugelassen. Den Gesuchen ist solchenfalls der Nachweis der erfolgten Zurückstellung
beizufügen.
Die Feststellung der Sittenzensur und die Ausstellung des Wahlfähigkeitszeugnisses
erfolgt jedoch erst bei der nächstjährigen Wahlfähigkeitsprüfung.