Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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sind  bei  der  Ortsschlachtsteuereinnahme  des  Ortes,  von  wo  aus  der  Transport
begonnen  wird,  zu  entnehmen.

Dresden,  am  28.  Februar  1900.

Finanz-Ministerium.

v.  Watzdorf.
Wunderlich.

 

Nr.  21.  Bekanntmachung,

die  Prüfungsordnung  für  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den  Volksschulen
betreffend;

vom  8.  März  1900.

Das  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  hat  beschlossen,  die  mit  der
Bekanntmachung  vom  1.  November  1877  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  306)  publizirte  Prüfungsordnung
  für  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den  Volksschulen  mit  Rücksicht  auf  die  verlängerte

Militärdienstzeit  der  Volksschullehrer  und  Kandidaten  des  Volksschulamtes,  wie  folgt,
zu  ändern.

1.  In  die  durch  §  16  Absatz  2  der  Prüfungsordnung  bestimmte  dreijährige  Frist,
während  deren  die  Schulamtskandidaten  gemäß  §  18  Absatz  1  des  Gesetzes,  das  Volksschulwesen
  betreffend,  vom  26.  April  1873  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  350  flg.)  nach  bestandener
Kandidatenprüfung  als  Hülfslehrer  oder  Vikare  zu  verwenden  sind,  ist  die  einjährige
aktive  Militärdienstzeit  mit  einzurechnen.

2.  Den  Gesuchen  um  Zulassung  zur  Wahlfähigkeitsprüfung  ist  seiten  derjenigen
Schulamtskandidaten,  welche  ihrer  einjährigen  Militärpflicht  genügt  haben,  neben  den
in  §  16  Absatz  4  der  Prüfungsordnung  erwähnten  Zeugnissen  das  militärische  Führungszeugniß
  beizufügen.

Z.  Schulamtskandidaten,  welche  infolge  Zurückstellung,  wenn  überhaupt,  erst  im
dritten  Hülfslehrerjahre  zur  Einstellung  in  das  Heer  gelangen  können,  werden  auf
Ansuchen  schon  zu  der  im  zweiten  Hülfslehrerjahre  stattfindenden  Wahlfähigkeitsprüfung
zugelassen.  Den  Gesuchen  ist  solchenfalls  der  Nachweis  der  erfolgten  Zurückstellung
beizufügen.

Die  Feststellung  der  Sittenzensur  und  die  Ausstellung  des  Wahlfähigkeitszeugnisses
erfolgt  jedoch  erst  bei  der  nächstjährigen  Wahlfähigkeitsprüfung.