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verhältnisse, über die von ihnen zu bezahlenden Schuldzinsen und über das Vorhandensein
anderer an sich zulässiger Abzüge einer sorgfältigen Erwägung zu unterwerfen.
Findet die Kommission eine Deklaration mit den Einkommensverhältnissen des betreffenden
Beitragspflichtigen übereinstimmend, so hat sie dieselbe — unbeschadet der
Berichtigung unzweifelhafter rechnerischer Irrthümer — der Einschätzung zu Grunde zu
legen, falls sie nicht nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen dazu gelangt, von der Vorschrift
in 8 15 Ziffer 6 des Gesetzes (vergl. unten 88 23 flg.) Gebrauch zu machen.
Die Kommission hat sich einer Herabsetzung der deklarirten Einkommensbeträge zu
enthalten, dafern ihr nicht ganz bestimmte Nachweise vorliegen, aus denen mit Sicherheit
hervorgeht, daß und in welchem Umfange die Deklaration zum Nachtheile des Deklaranten
auf irrthümlicher Grundlage beruht.
Gehen der Kommission gegen eine Deklaration Zweifel bei, so kann sie von dem
Deklaranten jede für die Beurtheilung der Richtigkeit ihr erforderlich erscheinende Auskunft
verlangen und ihn selbst zur Bezeichnung der Gläubiger anhalten, an welche die
in der Deklaration angegebenen Schuldzinsen abzuführen sind.
8 16.
Erörterung von Schuldzinsen.
Obschon die Kommission nach § 43 Absatz 5 des Gesetzes nicht verpflichtet ist, das
Vorhandensein von Schuldzinsen und sonstigen zulässigen Abzügen, über welche eine
Nachweisung seiten des Beitragspflichtigen nicht vorliegt, selbständig zu erörtern, versteht
es sich doch nach der oben in § 13 Absatz 1 enthaltenen allgemeinen Anweisung von
selbst, daß sie Abzüge dieser Art, welche zwar nicht angezeigt worden sind, von deren
Vorhandensein und über deren Höhe sie aber sichere Kenntniß hat, bei der Einschätzung
mit berücksichtigen muß. Sie darf indessen nicht soweit gehen, solchen Abzügen geradezu
nachzuforschen oder zu deren Anzeige besondere Aufforderungen zu erlassen, da schon durch
die allgemeine Aufforderung der Gemeindebehörde nach § 48 Absatz 1 der Ausführungsverordnung
jedermann Gelegenheit gegeben wird, dasjenige, was er bei seiner Einschätzung
berücksichtigt zu sehen wünscht, durch Einreichung einer Deklaration zur Anzeige zu bringen.
Namentlich hat sich die Kommission nicht damit zu befassen, Schuldzinsen, welche nicht
angezeigt worden sind, und von deren Vorhandensein sie auch keine eigene Kenntniß hat,
durch Einsichtnahme der Grundbücher ermitteln zu lassen.
Uebrigens sind nach § 15 Ziffer 1 des Gesetzes Schuldzinsen auch insoweit zu berücksichtigen,
als sie planmäßig über mehr als 30 Jahre sich erstreckende Amortisationsraten
zur allmählichen Tilgung der Schuld in sich schließen.
Sollte bei einem Steuerpflichtigen ein Theil des Einkommens von Gläubigern mit
Beschlag belegt sein, so bleibt dieser Umstand bei der Einschätzung außer Betracht. Soweit