Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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verhältnisse,  über  die  von  ihnen  zu  bezahlenden  Schuldzinsen  und  über  das  Vorhandensein
anderer  an  sich  zulässiger  Abzüge  einer  sorgfältigen  Erwägung  zu  unterwerfen.

Findet  die  Kommission  eine  Deklaration  mit  den  Einkommensverhältnissen  des  betreffenden
  Beitragspflichtigen  übereinstimmend,  so  hat  sie  dieselbe  —  unbeschadet  der
Berichtigung  unzweifelhafter  rechnerischer  Irrthümer  —  der  Einschätzung  zu  Grunde  zu
legen,  falls  sie  nicht  nach  ihrem  pflichtmäßigen  Ermessen  dazu  gelangt,  von  der  Vorschrift
in  8  15  Ziffer  6  des  Gesetzes  (vergl.  unten  88  23  flg.)  Gebrauch  zu  machen.

Die  Kommission  hat  sich  einer  Herabsetzung  der  deklarirten  Einkommensbeträge  zu
enthalten,  dafern  ihr  nicht  ganz  bestimmte  Nachweise  vorliegen,  aus  denen  mit  Sicherheit
hervorgeht,  daß  und  in  welchem  Umfange  die  Deklaration  zum  Nachtheile  des  Deklaranten
auf  irrthümlicher  Grundlage  beruht.

Gehen  der  Kommission  gegen  eine  Deklaration  Zweifel  bei,  so  kann  sie  von  dem
Deklaranten  jede  für  die  Beurtheilung  der  Richtigkeit  ihr  erforderlich  erscheinende  Auskunft
  verlangen  und  ihn  selbst  zur  Bezeichnung  der  Gläubiger  anhalten,  an  welche  die
in  der  Deklaration  angegebenen  Schuldzinsen  abzuführen  sind.

8  16.
Erörterung  von  Schuldzinsen.

Obschon  die  Kommission  nach  §  43  Absatz  5  des  Gesetzes  nicht  verpflichtet  ist,  das
Vorhandensein  von  Schuldzinsen  und  sonstigen  zulässigen  Abzügen,  über  welche  eine
Nachweisung  seiten  des  Beitragspflichtigen  nicht  vorliegt,  selbständig  zu  erörtern,  versteht
es  sich  doch  nach  der  oben  in  §  13  Absatz  1  enthaltenen  allgemeinen  Anweisung  von
selbst,  daß  sie  Abzüge  dieser  Art,  welche  zwar  nicht  angezeigt  worden  sind,  von  deren
Vorhandensein  und  über  deren  Höhe  sie  aber  sichere  Kenntniß  hat,  bei  der  Einschätzung
mit  berücksichtigen  muß.  Sie  darf  indessen  nicht  soweit  gehen,  solchen  Abzügen  geradezu
nachzuforschen  oder  zu  deren  Anzeige  besondere  Aufforderungen  zu  erlassen,  da  schon  durch
die  allgemeine  Aufforderung  der  Gemeindebehörde  nach  §  48  Absatz  1  der  Ausführungsverordnung
  jedermann  Gelegenheit  gegeben  wird,  dasjenige,  was  er  bei  seiner  Einschätzung
berücksichtigt  zu  sehen  wünscht,  durch  Einreichung  einer  Deklaration  zur  Anzeige  zu  bringen.
Namentlich  hat  sich  die  Kommission  nicht  damit  zu  befassen,  Schuldzinsen,  welche  nicht
angezeigt  worden  sind,  und  von  deren  Vorhandensein  sie  auch  keine  eigene  Kenntniß  hat,
durch  Einsichtnahme  der  Grundbücher  ermitteln  zu  lassen.

Uebrigens  sind  nach  §  15  Ziffer  1  des  Gesetzes  Schuldzinsen  auch  insoweit  zu  berücksichtigen,
  als  sie  planmäßig  über  mehr  als  30  Jahre  sich  erstreckende  Amortisationsraten
  zur  allmählichen  Tilgung  der  Schuld  in  sich  schließen.

Sollte  bei  einem  Steuerpflichtigen  ein  Theil  des  Einkommens  von  Gläubigern  mit
Beschlag  belegt  sein,  so  bleibt  dieser  Umstand  bei  der  Einschätzung  außer  Betracht.  Soweit