Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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erhebliche Anforderungen gestellt werden, denen er nur durch außergewöhnliche Ent— 
behrungen und Einschränkungen in seiner Lebenshaltung zu genügen vermag. 
Unzulässig ist es, den § 13 des Gesetzes schablonenhaft beim Vorhandensein einer 
gewissen Anzahl von Kindern anzuwenden; denn wenn auch eine verhältnißmäßig große 
Zahl von Kindern unter 14 Jahren oder von hülfsbedürftigen älteren Kindern vielfach 
eine besondere Belastung zur Folge haben wird, so braucht dies doch nicht nothwendig 
der Fall zu sein, und es ist solche besondere Belastung nach Befinden dann nicht anzunehmen, 
wenn die Ehefrau oder die Kinder oder sonstige Hausgenossen des Steuerpflichtigen zu 
den Kosten seines Haushalts beitragen oder ihn in seiner Erwerbsthätigkeit unterstützen. 
Um eine Berücksichtigung wegen der Unterhaltung armer Angehöriger zu begründen, 
ist nicht erforderlich, daß eine rechtliche Verpflichtung hierzu vorliegt; es genügt vielmehr 
eine zweifellose sittliche Verpflichtung. 
Zu b. Andauernde Krankheit kommt nur unter der Voraussetzung in Betracht, 
daß sie den Beitragspflichtigen zu besonderen außergewöhnlichen Aufwendungen genöthigt 
oder in seinen Erwerbs= und Wirthschaftsverhältnissen zeitweise zurückgebracht hat. Ob 
die Krankheit den Beitragspflichtigen selbst oder Familienglieder betroffen hat, ist für 
die Berücksichtigung dieses Umstands gleichgültig. 
Zu c. Unter den besonderen Unglücksfällen sind solche zu verstehen, welche auf die 
Erwerbs= und Wirthschaftsverhältnisse des Beitragspflichtigen einen wesentlich nachtheiligen 
Einfluß geäußert und ihn in denselben mindestens vorübergehend zurückgebracht haben. 
Unter dieser Voraussetzung können sie berücksichtigt werden, gleichviel welcher Art sie 
gewesen sind. · 
Wird die Annahme verminderter Steuerfähigkeit beschlossen, so ist dessenungeachtet 
das Einkommen in dem von der Kommission wirklich ermittelten Betrage in das Kataster 
einzustellen und nur die Steuerklasse entsprechend (höchstens um drei Klassen) niedriger 
auszuwerfen. Wenn das Einkommen des Beitragspflichtigen einer der untersten drei 
Klassen angehört, so kann von der Auswerfung eines Steuersatzes ganz abgesehen werden. 
In jedem Falle der Annahme verminderter Steuerfähigkeit ist dies in der Anmerkungs- 
spalte des Katasters bei dem Namen des betreffenden Beitragspflichtigen durch ausdrückliche 
Bezugnahme auf § 13 des Gesetzes kenntlich zu machen. 
§ 23. 
Einschätzung nach dem Verbrauche. Voraussetzungen derselben. 
Die Anwendung der Bestimmung in § 15 Ziffer 6 des Gesetzes, nach welcher unter 
Umständen die Summe, welche jemand zur Bestreitung des Unterhaltes für sich und die 
von ihm unterhaltenen Personen, sowie zu freiwillig an Andere gewährten Unterstützungen
	        
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