Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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sie dieselbe in Anwendung bringen wollen. In jedem Falle hat jedoch die Kommission 
zunächst die Schätzung des wirklichen Einkommens auf Grund der vorhandenen Schätzungs- 
unterlagen und der sonst ihr bekannten Thatsachen zu bewirken und die Einschätzung nach 
dem Verbrauche erst dann anzuwenden, wenn sie bei sorgfältiger Erwägung aller ein- 
schlagenden Verhältnisse findet, daß das ermittelte wirkliche Einkommen nicht ausreichend 
sein werde, um den Verbrauchsaufwand zu decken. Ob eine Deklaration vorliegt oder 
nicht, ist hierbei gleichgültig. 
Im allgemeinen wird für die Kommission vorzugsweise dann zur Einschätzung nach 
dem Verbrauche Anlaß gegeben sein, wenn Personen regelmäßig einen Aufwand 
machen, welcher das eigene, zur Führung eines angemessenen Hausstandes ausreichende 
Einkommen übersteigt, oder wenn Personen, deren Einkommen zeitweise unter den durch- 
schnittlichen Aufwand für ihren Hausstand herabsinkt, letzteren dessen ungeachtet mit Hülfe 
von Zuschüssen aus ihrem Vermögen oder durch Aufnahme von Darlehen in unveränderter 
Weise fortführen, oder wenn Personen, welche den Bezug eines Einkommens überhaupt 
in Abrede stellen, und denen ein solches auch nicht nachgewiesen werden kann, gleichwohl 
einen Hausstand führen, welcher zu dem Schlusse berechtigt, daß sie an sich wohl im 
stande sind, an der Tragung der Staatslasten sich zu betheiligen. 
Unter der letzteren Voraussetzung wird die Verbrauchsbesteuerung auch bei In= und 
Ausländern Platz zu greifen haben, die ausschließlich Einkommen der in § 5 Absatz 2 
des Gesetzes gedachten Art beziehen. 
Unter dem Unterhaltungs= oder Verbrauchsaufwande ist die Summe zu verstehen, 
welche jemand nach einer billig mäßigen Durchschnittsveranschlagung zum Unterhalte 
für sich und die von ihm unterhaltenen Personen, sowie zu freiwillig an Andere gewährten 
Unterstützungen in dem Zeitraume eines Jahres aufwendet. Außerordentliche Kapital- 
aufwendungen, welche jemand aus außergewöhnlichen Anlässen, wie zum Beispiel wegen 
der Verheirathung oder Selbständigmachung eines Kindes, zu machen hat, sind dem 
Verbrauchsaufwande nicht zuzurechnen. 
Das Gleiche gilt von den Jahresprämien, die ein Beitragspflichtiger für eine von 
ihm aufgenommene Lebensversicherung entrichtet. 
§ 26. 
Fortsetzung. Verfahren bei der Einschätzung nach dem Verbrauche. 
Der Verbrauchsaufwand (das Verbrauchseinkommen) ist von der Einschätzungs- 
kommission bei der Einschätzung nicht in Anlehnung an die thatsächlichen Ergebnisse 
während eines bestimmten Zeitraums, sondern im allgemeinen nach ihren eigenen Wahr- 
nehmungen unter Berücksichtigung aller hierzu aus den Schätzungsunterlagen zu ent- 
nehmenden Anhaltepunkte und unter sorgfältiger Beachtung aller in ihrer Wissenschaft
	        
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