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Verkürzung des Steuerinteresses zu führen geeignet sind, so hat sie dies zu Protokoll
festzustellen und das Protokoll dem Bezirkssteuerinspektor, falls derselbe nicht den Vorsitz
in der Kommission führt, behufs der Einleitung des Strafverfahrens mitzutheilen.
Dieselbe Verpflichtung hat der Vorsitzende, wenn er im Gegensatz zu der Mehrheit
der Kommission der Ansicht ist, daß die Angaben eines Beitragspflichtigen den Thatbestand
einer Hinterziehung begründen.
8 28.
Eintrag der Schätzungsergebnisse.
Die Ergebnisse der Einschätzung werden von dem Vorsitzenden in Gemäßheit der
gefaßten Beschlüsse in das Kataster eingetragen. Die einzelnen Summen sind in möglichst
abgerundeten Beträgen in das Kataster einzustellen, soweit nicht etwa durch die Spitzen,
deren Weglassung in Frage steht, eine höhere Steuerklasse begründet werden würde.
Spitzen, welche 1 Mark noch nicht erreichen, sind jedenfalls außer Betracht zu lassen.
Ferner hat der Vorsitzende für Ausfüllung der Spalten 8 und 11 bis 13 des
Katasters Sorge zu tragen.
Bei Personen, die nach § 6 Ziffer 8 oder nach § 13 des Gesetzes von der Einkommen-
steuer befreit bleiben, sind zwar die von der Kommission ermittelten Beträge des Ein-
kommens und der zulässigen Abzüge einzustellen, die Spalten 12 und 13 des Katasters
aber durch Querstriche auszufüllen.
§ 29.
Fortsetzung.
Der Vorsitzende hat sich bei allen Einträgen in die Kataster zu vergegenwärtigen,
daß die Kataster öffentliche Urkunden sind und die alleinigen Unterlagen für die Steuer-
erhebung bilden. Die Einträge sind daher mit größter Sorgfalt, deutlich und jedenfalls
unter Vermeidung von Rasuren zu bewirken. Abänderungen, welche sich ausnahmsweise
nöthig machen, sind in der Weise auszuführen, daß der abzuändernde Eintrag mit einem
dünnen Querstriche durchzogen und der neue Eintrag unmittelbar über den durchstrichenen
gesetzt wird.
Jede Abänderung ist von dem Vorsitzenden in der Anmerkungsspalte durch Bei-
setzung der Bemerkung:
„die Abänderung in Spalte. wird hiermit beglaubigt"“
unter Beisetzung seines Namens zu beglaubigen.
Die Verwendung rother Tinte zu den etwa vorkommenden Abänderungen ist unstatthaft.
Bei Zusammenrechnung der Einkünfte (Spalte 4 bis 7) eines jeden Beitrags-
pflichtigen und Auswerfung des Gesammtbetrags der Einkünfte in Spalte 8, sowie bei
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