Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Erscheinung ohne Zuhülfenahme anderer Unterlagen sich ergiebt. Entstehen im einzelnen 
Falle Zweifel darüber, ob der Verlust des Reklamationsrechts für eingetreten zu achten 
sei oder nicht, so ist die Entscheidung im Sinne der Zulassung der Reklamation zur 
materiellen Prüfung zu treffen. 
Als ein wesentlicher, den Verlust des Reklamationsrechts nach sich ziehender Mangel 
der Deklaration ist es indessen jedenfalls zu betrachten, wenn darin die vorschriftsmäßige 
Bezifferung der Höhe des Einkommens lediglich durch eine Verweisung auf in einem 
früheren Jahre erfolgte Einkommensangaben, wie z. B. durch die Worte „wie früher“ 
oder „unverändert“ ersetzt ist, oder wenn der Deklaration die unterschriftliche Vollzieh— 
ung fehlt. 
836. 
Vorlegung der Rechtsmittel an die Einschätzungskommissionen. 
Berufungen und Reklamationen gegen die von den Einschätzungskommissionen be— 
wirkten Einschätzungen sind insoweit, als sie nicht durch Anerkennung der Berufungen 
seiten der Beitragspflichtigen, beziehentlich durch Zurückweisung der Reklamationen aus 
formellen Gründen Erledigung finden, vom Bezirkssteuerinspektor distriktsweise zu ordnen 
und nebst den Reklamationstabellen (8 33) sowie sämmtlichen auf die angefochtenen 
Einschätzungen bezüglichen Unterlagen einschließlich der Hauslisten den Einschätzungs- 
kommissionen zur Entscheidung vorzulegen, von welchen die angefochtenen Einschätzungen 
herrühren. 
g 36. 
Fortsetzung. Einladung des Berufenen. 
Der Vorsitzende der Einschätzungskommission hat den Beitragspflichtigen, gegen dessen 
Einschätzung Berufung eingelegt worden ist, zur Verhandlung über die letztere unter 
Einräumung einer angemessenen Frist einzuladen und ihm dadurch Gelegenheit zur 
Geltendmachung seiner Einwendungen zu bieten. Durch das Ausbleiben des Beitrags- 
pflichtigen im Verhandlungstermine wird die Verhandlung und Entscheidung über das 
Rechtsmittel nicht gehindert. 
Die Einladung des Berufenen zur Verhandlung über die Berufung kann unter- 
bleiben, wenn die Berufung sogleich bei der Einwendung thatsächlich begründet, diese 
Begründung dem Berufenen bereits bei der Benachrichtigung von der Einwendung der 
Berufung (zu vergl. § 53 Absatz 2 des Gesetzes) mitgetheilt und ihm dadurch Gelegen- 
heit zur Geltendmachung seiner Einwendungen gegeben worden ist.
	        
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