Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

—  867  —

des  Innern  festgesetzt,  wie  viel  Wahlmänner  von  Handwerkern  und  wie  viel  von  den
übrigen  zur  Gewerbekammer  wahlberechtigten  Gewerbetreibenden  zu  wählen  sind.

Bei  den  Urwahlen  entscheidet  die  relative,  bei  den  Hauptwahlen  die  absolute  Mehrheit
  der  abgegebenen  gültigen  Stimmen.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.
Insoweit  der  erste  Wahlgang  bei  der  Hauptwahl  weder  eine  absolute  Mehrheit  noch
Stimmengleichheit  ergiebt,  ist  die  Wahl  zu  wiederholen.  Im  zweiten  Wahlgang  entscheidet
  die  relative  Mehrheit  der  abgegebenen  gültigen  Stimmen.

#6.  Die  Hauptwahlen  für  die  Handels=  und  für  die  Gewerbekammern  erfolgen
getrennt  in  Versammlungen  der  für  jede  Kammer  gewählten  Wahlmänner.

Die  nicht  am  Sitze  der  Kammer  wohnenden  Wahlmänner  haben  Anspruch  auf  Gewährung
  einer  angemessenen  Entschädigung  für  die  Reisekosten.

Bei  den  Hauptwahlen  für  die  Gewerbekammern  ist  für  den  in  §  5  Absatz  3  vorgesehenen
  Fall  je  ein  vom  Ministerium  des  Innern  nach  Gehör  der  Kammern  bestimmter
Theil  der  Mitglieder  aus  dem  Kreise  der  Handwerker  einerseits  und  aus  dem  Kreise  der
übrigen  zur  Gewerbekammer  wahlberechtigten  Gewerbetreibenden  andererseits  zu  wählen.

Die  Wahl  der  Handwerker  hat  durch  diejenigen  Wahlmänner,  welche  selbst  Handwerker
  sind,  die  Wahl  der  anderen  Kammermitglieder  durch  die  übrigen  Wahlmänner
zu  erfolgen.

8  7.  Zur  Theilnahme  an  den  Urwahlen  für  die  Handelskammern  sind
innerhalb  des  Kammerbezirks  berechtigt:

1.  diejenigen  natürlichen  oder  juristischen  Personen,  welche  ein  Handelsgewerbe  im
Sinne  von  §§  1  und  2  des  Handelsgesetzbuchs  betreiben  und  als  Inhaber  oder
Theilhaber  einer  Firma  im  Handelsregister  eingetragen  sind,

2.  die  im  Genossenschaftsregister  eingetragenen  Genossenschaften,  sofern  sie  Handelsgewerbe
  betreiben,  ferner  die  Gesellenschaften  im  Sinne  von  §  8  des  Allgemeinen
Berggesetzes  vom  16.  Juni  1868  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  353  flg.),

3.  die  Gemeinden  und  Gemeindeverbände  für  die  von  ihnen  betriebenen  Gewerbeunternehmungen,
  die  Pächter  der  letzteren  und  die  Pächter  staatlicher  Gewerbeunternehmungen,


insgesammt,  sofern  sie  nach  §§  17  d  und  21  des  Einkommensteuergesetzes  vom
24.  Juli  1900  im  Kammerbezirke  mit  einem  Einkommen  von  mehr  als  3100  eingeschätzt
  sind,

4.  der  Staat  für  die  von  ihm  betriebenen  Gewerbeunternehmungen.

##.Zur  Theilnahme  an  den  Urwahlen  für  die  Gewerbekammern  sind  innerhalb
  des  Kammerbezirks  berechtigt:

1137