Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Die Wahlberechtigten haben sich zu der nach § 9 festgesetzten Zeit beim Wahlleiter 
anzumelden und auf Verlangen das Vorhandensein der in den §§ 7 bis 10 des Gesetzes 
angegebenen Erfordernisse nachzuweisen. Eines solchen Nachweises bedarf es nicht, wenn 
von der Handels= und Gewerbekammer Wahllisten aufgestellt worden sind und der Wahl- 
berechtigte in ihr eingetragen ist. 
& 12. Wird das Wahlrecht vom Wahlleiter nicht anerkannt (§ 25 des Gesetzes), 
so ist das in Spalte 4 der Liste (§ 14) unter Angabe des Grundes zu bemerken. In 
diesem Falle ist die Ausiübung des Wahlrechtes auch ungeachtet eines gegen den Ausspruch 
des Wahlleiters erhobenen Rekurses bei der anstehenden Wahl ausgeschlossen. 
13. Die Stimmzettel (§ 10 des Gesetzes) sind mit der nach § 8 festgesetzten An- 
zahl von Namen zu versehen und verdeckt in ein verschlossenes Behältniß vom Wahlleiter 
einzulegen. 
14. Die zur Wahl sich Anmeldenden werden der Reihe nach in eine Liste ein- 
getragen. Diese enthält in der ersten Spalte die fortlaufende Nummer der Angemeldeten, 
in der zweiten deren Namen, in der dritten ihren Wohnort oder den Sitz des gewerb- 
lichen Unternehmens, in der vierten etwaige Bemerkungen. Bei den Wahlen zur Ge- 
werbekammer sind für Handwerker und Nichthandwerker getrennte Wahllisten zu führen. 
Am Schlusse der Liste ist vom Wahlleiter zu bestätigen, daß die darin verzeichneten 
Personen sich angemeldet, an der Abstimmung, soweit ihr Wahlrecht anerkannt worden 
ist (§ 12), sich nach Maßgabe von § 13 betheiligt haben, und daß innerhalb der fest- 
gesetzten Wahlzeit sich niemand weiter angemeldet hat. - 
*15. Nach Ablauf der festgesetzten Zeit sind nur die bereits Anwesenden zur Wahl 
noch zuzulassen. 
Die Stimmzettel sind alsdann dem Behältnisse zu entnehmen und unter Vergleichung 
mit der Zahl der Abstimmenden zu zählen. Hierauf werden die abgegebenen Stimmen 
ausgezählt. 
Stimmzettel, welche die Person des zu Wählenden nicht erkennen lassen, oder die 
Namen Nichtwählbarer enthalten, sind insoweit ungültig. Enthält ein Stimmzettel mehr 
Namen, als Wahlmänner zu wählen sind, so gelten nur die zuerst geschriebenen Namen 
wählbarer Personen. 
Ueber das Ergebniß der Stimmenauszählung ist eine Niederschrift aufzunehmen, 
welche vom Wahlleiter und den Wahlgehülfen zu unterzeichnen ist. 
Die Niederschrift, die Anmeldungsliste, die Stimmzettel, sowie die nach § 9 erlassene 
Bekanntmachung sind dem Vorsitzenden der Kammer zu übersenden. Die Stimmzettel 
können nach Ablauf von drei Monaten vernichtet werden.
	        
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