16. Die Hauptwahl erfolgt am Sitze der Kammer unter Leitung des Vorsitzenden.
Sie soll in der Regel im November stattfinden. Die Wahlmänner sind hierzu wenigstens
eine Woche vorher schriftlich einzuladen.
& 17. Sind zur Hauptwahl nicht wenigstens zwei Drittheile der Wahlmänner er-
schienen, so ist sie für einen anderen Tag anzuberaumen. Die gesammten Kosten des auf-
gehobenen Termins und der Verlegung sind zu gleichen Theilen von den ohne genügende
Entschuldigung ausgebliebenen Wahlmännern zu erstatten.
Ueber die Zulässigkeit einer Entschuldigung entscheidet in erster Instanz die Kammer,
in zweiter Instanz die Kreishauptmannschaft, in deren Bezirk die Kammer ihren Sitz hat.
Die Einziehung der Kosten findet nach Maßgabe von § 22 Absatz 2 des Gesetzes statt.
& 18. Bei der Hauptwahl zur Gewerbekammer wählen die von den Handwerkern
des Kammerbezirks gewählten Wahlmänner diejenigen Kammermitglieder, welche Hand-
werker sein müssen, während die übrigen Kammermitglieder von den Wahlmännern der
Nichthandwerker gewählt werden.
*19. Die Hauptwahl erfolgt durch Stimmzettel, die in ein verschlossenes Behältniß
einzulegen sind.
Der Vorsitzende bestimmt die zu seiner Unterstützung erforderlichen Wahlgehülfen
aus der Zahl der Wahlmänner.
Die Bestimmungen in § 15 Absatz 2 bis 4 finden Anwendung.
§20. Die Gewählten sind, soweit sie nicht bei der Wahl anwesend sind, schriftlich
zur Erklärung über Annahme der Wahl aufzufordern. Erfolgt binnen einer Woche keine
Erklärung, so gilt die Wahl als angenommen. Wird eine Ablehnung noch vor Ent-
lassung der Wahlmännerversammlung erklärt, so ist sofort eine Neuwahl vorzunehmen.
. Die Verwaltungsbehörden haben bei den Wahlen zur Handels= und Gewerbe-
kammer die ihnen übertragenen Geschäfte gebühren= und kostenfrei zu erledigen. Etwaige
baare Auslagen sind auf die Staatskasse zu übernehmen.
#22. Den Wahlleitern und Wahlgehülfen werden unvermeidliche baare Auslagen
durch die Kammern erstattet.
6#23. Bei Berathungsgegenständen, für welche eine Sonderabstimmung der Hand-
werker vorgeschrieben ist, muß aus der über die betreffende Sitzung der Gewerbekammer
aufgenommenen Niederschrift das Stimmverhältniß der Handwerker und der Nichthand-
werker ersichtlich sein.
624. Die erstmalige Einberufung der Kammern und die Leitung der Wahl des
Vorsitzenden nach Vollzug der Hauptwahlen liegt dem zeitherigen Kammervorsitzenden ob.
Zu 86.
Zu § 21
Absatz 2
und § 23
Absatz 2.
Zu § 29.