Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Für das Abtragen der durch die Post bezogenen Zeitungen und Zeitschriften sind im 
Orts- und Landbestellbezirke für jedes Exemplar monatlich zu entrichten: 
a) für Zeitungen, die seltener als wöchentlich einmal bestellt werden. 24, 
b) "O die wöchentlich einmal bestellt werden, 4 
c)— * O - zweimal - - 6 — 
qh) — " - dreimal - - 8- 
e)- - " O= viermal - 10- 
f)- - " - fünfmal - -12- 
8)- - - - sechs= und siebenmal " 114 
h) . — — achtmal = 16 
) — " O - neunmal - -18- 
k)- - " " zehnmal " = 20 
10) " - elfmal 22 
m) — OD -zwölf= bis vierzehnmal - - 24- 
H)« - - - fünfzehnmal 26 
0) — — sechszehnmal - 28 
b) " " siebzehnmal " -30 
9) — achtzehn= bis einndzwanzignal " - 32 
r) die amtlichen Verordnungsblätter ...2- 
Das Zeitungsbestellgeld wird für die Dauer der Bezugszeit im voraus erhoben, 
und zwar vom 1. des Monats ab, in welchem die Abtragung beginnt. Die Bestellung 
erfolgt so oft, wie Gelegenheit dazu vorhanden ist. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Podbielski. 
  
Nr. 88. Bekanntmachung, 
die Errichtung eines kreissteuerräthlichen Amtes in Chemnitz betreffend; 
vom 8. August 1900. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird vom 1. Oktober dieses Jahres ab, mit dem Sitze 
des kreissteuerräthlichen Amtes in Chemnitz, ein neuer Steuerkreis gebildet, welcher die 
Bezeichnung „V. Steuerkreis“ führt und die Steuerbezirke
	        
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