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Für das Abtragen der durch die Post bezogenen Zeitungen und Zeitschriften sind im
Orts- und Landbestellbezirke für jedes Exemplar monatlich zu entrichten:
a) für Zeitungen, die seltener als wöchentlich einmal bestellt werden. 24,
b) "O die wöchentlich einmal bestellt werden, 4
c)— * O - zweimal - - 6 —
qh) — " - dreimal - - 8-
e)- - " O= viermal - 10-
f)- - " - fünfmal - -12-
8)- - - - sechs= und siebenmal " 114
h) . — — achtmal = 16
) — " O - neunmal - -18-
k)- - " " zehnmal " = 20
10) " - elfmal 22
m) — OD -zwölf= bis vierzehnmal - - 24-
H)« - - - fünfzehnmal 26
0) — — sechszehnmal - 28
b) " " siebzehnmal " -30
9) — achtzehn= bis einndzwanzignal " - 32
r) die amtlichen Verordnungsblätter ...2-
Das Zeitungsbestellgeld wird für die Dauer der Bezugszeit im voraus erhoben,
und zwar vom 1. des Monats ab, in welchem die Abtragung beginnt. Die Bestellung
erfolgt so oft, wie Gelegenheit dazu vorhanden ist.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Podbielski.
Nr. 88. Bekanntmachung,
die Errichtung eines kreissteuerräthlichen Amtes in Chemnitz betreffend;
vom 8. August 1900.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird vom 1. Oktober dieses Jahres ab, mit dem Sitze
des kreissteuerräthlichen Amtes in Chemnitz, ein neuer Steuerkreis gebildet, welcher die
Bezeichnung „V. Steuerkreis“ führt und die Steuerbezirke