Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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2. Mit dem Verkaufe von Reichsstempelmarken und von Vordrucken zu Schluß— 
noten, mit der Stempelung von Privat-Vordrucken zu Schlußnoten und von Vertrags- 
urkunden über reichsstempelpflichtige Anschaffungsgeschäfte (§ 15 des Gesetzes) sowie mit 
der Besorgung aller sonstigen, mit der Erhebung der in der Tarifnummer 4 angeordneten 
Abgabe zusammenhängenden Geschäfte ist auch das Steueramt 
Löbau 
beauftragt. 
Dresden, am 5. September 1900. 
Finanz-Ministerium. 
Für den Minister: 
Dr. Diller. 
Naumann. 
— 
Nr. 92. Verordnung, 
die Enteignung von Grundeigenthum zur Erbauung einer normalspurigen 
Nebenbahn von Bischofswerda nach Elstra betreffend; 
vom 5. September 1900. 
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der von den Ständen ertheilten Er- 
mächtigung wird von dem Ministerium des Innern behufs Erbauung einer normal- 
spurigen Nebenbahn von Bischofswerda nach Elstra nebst Anschlußgleisen andurch ver- 
ordnet was folgt: 
# 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er- 
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze 
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u. V.-Bl. 
S. 371 flg.), und, soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen erlitten 
hat, die einschlagenden späteren Vorschriften finden auch Anwendung auf den Bau der 
obenbezeichneten Bahn nebst Anschlußgleisen. 
62. Hinsichtlich des bei der Enteignung zu beobachtenden Verfahrens ist allent- 
halben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Ge- 
setze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren Erläuterung 
ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
	        
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