Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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4. Zu diesem Zwecke ist an jede Haushaltung sowie an jede einzeln lebende Person, 
die eine besondere Wohnung inne hat und eine eigene Hauswirthschaft führt, eine Haus- 
haltungsliste, an jeden Gast= und Herbergswirth und an jeden Besitzer, Vorsteher oder 
Verwalter einer Anstalt eine Anstaltsliste zu verabfolgen. In die Anstaltsliste sind aber 
nur die Gäste in Gasthäusern und Herbergen und die Insassen der Anstalten aufzunehmen. 
Die Personalangaben über die Gast= und Herbergswirthe und die Besitzer, Vorsteher, 
Verwalter 2c. der Anstalt selbst sowie über die zu ihren Haushaltungen gehörigen Per- 
sonen und das Gasthaus= und Anstaltspersonal sind in Haushaltungslisten einzutragen. 
Für größere Anstalten werden den Anstaltslisten besondere Einlagebogen beigegeben. 
Gast= und Herbergswirthe erhalten auf Wunsch noch besondere Zählkarten, die den Gästen 
zur Ausfüllung vorgelegt und als Unterlage zur Aufstellung der Anstaltsliste benutzt 
werden können. 
5. Gäste auf Besuch, Untermiether, Schlafgänger und einquartirte Soldaten sind 
von den Haushaltungsvorständen, bei denen sie auf Besuch sind, in Untermiethe oder 
Schlafstelle wohnen oder in Quartier liegen, in deren Haushaltungslisten mit einzutragen. 
Dienstboten und Gewerbsgehülfen, die bei ihren Herrschaften und Arbeitgebern wohnen, 
werden in deren Haushaltungslisten mit eingetragen. Wohnen aber die Dienstboten oder 
Gewerbsgehülfen nicht bei ihren Herrschaften oder Arbeitgebern, so sind sie, wenn sie 
keine eigene Haushaltung besitzen, in die Haushaltungslisten der Personen, bei denen sie 
wohnen, einzutragen; besitzen sie aber eine eigene Haushaltung, so sind sie auch mit be- 
sonderen Haushaltungslisten zu versehen. 
6. Die Eintragung der Anwesenden erfolgt in das Verzeichniß auf den Innenseiten 
der Haushaltungsliste oder Anstaltsliste, erforderlichenfalls in die Einlagebogen der letz- 
teren. Rücksichtlich der Reihenfolge der Einträge sind die in der Liste gegebenen Vor- 
schriften sowie die Probeeinträge zu beachten. 
7. Die Zählungslisten sind bis zum Mittage des 1. Dezember auszufüllen und durch 
die Haushaltungsvorstände, einzeln lebenden Personen, Gast= und Herbergswirthe, Be- 
sitzer, Vorsteher oder Verwalter von Anstalten oder deren Vertreter durch Unterschrift zu 
bescheinigen. 
Wo dies auf Schwierigkeiten stößt, erfolgt die Ausfüllung der Zählungslisten durch 
die Zähler (§ 8) auf Grund der in den Haushaltungen selbst einzuziehenden Erkundig- 
ungen. 
8. Die Austheilung der Zählungslisten an die einzelnen Haushaltungen und An- 
stalten erfolgt in den beiden letzten Tagen des November und muß am 30. November 
beendet sein. Die Wiedereinsammlung beginnt am 1. Dezember mittags und ist mög- 
lichst überall am 2. Dezember zu beendigen.
	        
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