Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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9. Die Austheilung und Wiedereinsammlung der Zählungslisten ist für die einzel- 
nen Zählbezirke (§ 7) in sicherstellender Weise zu kontroliren. 
10. Bei der Zählung der Civil= und Militärpersonen ist gleichmäßig zu verfahren. 
II. Obliegenheiten der Behorden. 
85. 
1. Die Amtshauptmannschaften und die Stadträthe derjenigen Städte, in denen die 
Revidirte Städteordnung eingeführt ist, haben die Ausführung der Volkszählung in ihren 
Bezirken zu leiten und zu überwachen. 
2. Die Vornahme der Volkszählung ist mittels öffentlicher Bekanntmachung zur 
Kenntniß der Einwohner zu bringen. In dieser Bekanntmachung ist sowohl auf die in 
Aussicht genommene Mitwirkung der selbständigen Ortseinwohner als auch auf die 
Wichtigkeit der Volkszählung hinzuweisen. 
3. Die Amtshauptmannschaften sowie die Stadträthe und sonstigen Gemeinde— 
behörden werden darauf Bedacht nehmen, daß Veranstaltungen, die den Stand der Be— 
völkerung am 1. Dezember wesentlich verschieben können, wie öffentliche Versammlungen, 
Feste, Jahrmärkte u. s. w. nicht stattfinden. 
4. Die erforderlichen Drucksachen, umfassend: 
a) gegenwärtige Verordnung, 
b) Anweisung für die Zähler, 
c) Haushaltungsliste und Anstaltsliste, 
d) Kontrolliste, 
e) Gemeindebogen, 
erhalten die Amtshauptmannschaften und die Stadträthe der unter 1 bezeichneten Städte 
bis Mitte Oktober dieses Jahres durch Vermittelung des Statistischen Büreaus des 
Ministeriums des Innern, an das auch etwaige Nachforderungen zu richten sind. 
5. Die Amtshauptmannschaften haben für die rechtzeitige Vertheilung der gedachten 
Drucksachen an die einzelnen Gemeinden zu sorgen, so daß sich jede Gemeindebehörde 
spätestens am 1. November dieses Jahres in deren Besitze befindet. 
6. Jeder Gemeinde ist diejenige Anzahl von Zählpapieren zuzutheilen, die im Liefer- 
scheine vom Statistischen Büreau ausgeworfen ist. Entspricht deren Zahl nicht dem muth- 
maßlichen Bedarf, so ist das Fehlende alsbald nachzufordern. 
86. 
1. Die Ausführung der Volkszählung liegt den Gemeindebehörden für jeden Ge— 
meindebezirk einschließlich der im Orte befindlichen selbständigen Gutsbezirke ob; die Ge— 
1800. 118
	        
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