Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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meindebehörden derjenigen Gemeinden, in denen die Revidirte Städteordnung nicht ein— 
geführt ist, sind zu diesem Zwecke, soweit nöthig, von den Amtshauptmannschaften mit 
der erforderlichen Anleitung zu versehen. 
2. Mit der unmittelbaren Leitung der Geschäfte können die Gemeindebehörden unter 
fortdauernder eigener Verantwortlichkeit Zählungskommissionen beauftragen. 
Größere Gemeinden können zu besserer Durchführung der Zählungsarbeiten in Zähl— 
kreise zerlegt werden. Für jeden dieser Zählkreise ist eine Zählungskommission zu be— 
stellen. Die Zählkreise sind durch große Buchstaben zu unterscheiden. 
3. Für die Zählungskommissionen sind solche Personen zu bestimmen, welche die 
Wichtigkeit der Volkszählung zu beurtheilen im stande sind und Interesse an deren zweck— 
entsprechender Ausführung nehmen, und die außerdem das Vertrauen der Gemeinde— 
angehörigen und Kenntniß der örtlichen Verhältnisse besitzen. Die Theilnahme an der 
Zählungskommission ist ein Ehrenamt. 
4. Die Bildung der Zählungskommissionen muß bis zum 10. November erfolgt sein. 
5. Die Aufgabe der Gemeindebehörden und Zählungskommissionen besteht haupt- 
sächlich in 
a) der Eintheilung der Gemeinden und der Zählkreise in Zählbezirke (§ 7), 
b) der Annahme und Anweisung der Zähler (8 8), 
c) der Prüfung und soweit nöthig Berichtigung der Angaben in den ausgefüllten 
Zählungslisten. 
87. 
1. Die Zählung wird in abgegrenzten Zählbezirken vorgenommen. 
2. Die Größe der zu bildenden Zählbezirke ist so zu bemessen, daß das Geschäft der 
Zählung innerhalb der vorgeschriebenen Zeit mit Sicherheit besorgt werden kann. 
Es empfiehlt sich, die Zählbezirke in der Art zu begrenzen, daß sie höchstens 
50 Haushaltungen umfassen, übrigens sich an die in den Gemeinden bereits bestehenden 
Eintheilungen thunlichst anschließen. 
Dabei darf keine Wohnstätte übergangen werden. Im Zweifel, welcher Gemeinde 
die auf Flüssen u. s. w. ankernden Fahrzeuge zugerechnet werden sollen, entscheidet die 
Amtshauptmannschaft. Größere Anstalten bilden zweckmäßig selbständige Zählbezirke. 
3. Für die militärischen Anstalten ist die Eintheilung der Zählbezirke, welche die 
Kasernen und sonstigen militärischen Gebäude umfassen, der Militärbehörde des Ortes zu 
überlassen. 
4. Die Zählbezirke sind innerhalb der Gemeinden und der Zählkreise durch laufende 
Nummern zu unterscheiden.
	        
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