Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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8 10. 
1. Nachdem der Gemeindebogen abgeschlossen und beglaubigt worden ist, sind die 
Haushaltungs- und Anstaltslisten für jeden Zählbezirk nach Nummern zu ordnen, die 
Kontrolliste ist darauf zu legen und das so gesammelte Zählungsmaterial jedes Zähl— 
bezirks in ein Packet zusammenzuschnüren. 
2. Die Packete erhalten als Aufschrift den Namen des Zählortes und die Zähl— 
bezirksnummer und werden nach der Nummerfolge für die ganze Gemeinde sorgfältig zu— 
sammengepackt. Diese Packete nebst den unbenutzt gebliebenen Formularen werden von 
den Stadträthen in Städten mit der Revidirten Städteordnung spätestens bis zum 
15. Januar 1901 dem Statistischen Büreau des Ministeriums des Innern, von den 
übrigen Gemeindebehörden sobald als möglich, spätestens aber bis Ende Dezember 1900 
der Amtshauptmannschaft übersendet. 
3. Die Veröffentlichung der Zählungsergebnisse ist den Gemeindebehörden unter der 
Bedingung gestattet, daß sie die Ergebnisse nur als vorläufig ermittelte bezeichnen und bei 
deren Veröffentlichung auf die spätere endgültige Feststellung durch das Statistische Büreau 
verweisen. Diese vorläufigen Veröffentlichungen dürfen sich nur auf die Zahl der Wohn- 
stätten, Haushaltungen und Bewohner beziehen. 
9ü 11. 
1. Die Amtshauptmannschaften haben die Vollständigkeit der Zählung in Ansehung 
aller Gemeinde= und selbständigen Gutsbezirke sowie sämmtlicher zu denselben gehörigen 
Wohnplätze zu prüfen und erforderlichenfalls die Ergänzung anzuordnen. 
2. Das gesammte, soweit nöthig vervollständigte Zählungsmaterial ist von den 
Amtshauptmannschaften nach Gemeinden zu ordnen und zu numeriren und nebst den un- 
benutzt gebliebenen Formularen sobald als möglich, spätestens aber bis zum 1. Februar 
1901 an das Statistische Büreau des Ministeriums des Innern einzusenden. 
III. Die Aufgaben des Statistischen Büreaus des Ministeriums des Innern. 
12. 
1. Das Statistische Büreau des Ministeriums des Innern hat die eingesendeten 
Zählungsmaterialien einer Revision zu unterwerfen und die etwa nöthig erscheinenden 
Berichtigungen und Ergänzungen zu veranlassen, erforderlichenfalls durch unmittelbares 
Vernehmen mit den Gemeindebehörden, welche die Requisitionen mit Pünktlichkeit und 
thunlichster Beschleunigung zu erledigen verpflichtet sind.
	        
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