Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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2. Das Statistische Büreau hat sodann aus dem revidirten Zählungsmaterial die 
die Bevölkerungsstatistik erforderlichen Uebersichten den hierzu erlassenen Bestimm— 
gen gemäß aufzustellen und dem Kaiserlichen Statistischen Amte zu übersenden. 
Dresden, den 17. September 1900. 
Minifterium des Innern. 
v. Metzsch. Glise 
asel. 
  
Nr. 95. Verordnung, 
die Gebühren für Erhebung der Einkommensteuer und Besorgung 
der übrigen den Gemeindebehörden bei der Einkommensteuer 
obliegenden Geschäfte in den Jahren 1900 und 1901 betreffend; 
vom 18. September 1900. 
luf Grund von § 78 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes wird 
für die Jahre 1900 und 1901 
I. die Gebühr für Erhebung der Einkommensteuer 
f 
d 
II. die Gebühr für Besorgung der übrigen den Gemeindebehörden 
nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes und der dazu ge- 
hörigen Ausführungsbestimmungen obliegenden Geschäfte 
a) für die Gemeinden, denen die Anlegung der Kataster übertragen ist, auf 
0,75 Prozent 
1,80 Prozent 
id 
b) für die übrigen Gemeinden auf 
0,50 Prozent 
r Ist-Einnahme mit der Maßgabe festgesetzt, daß 
1. den Gemeinden mit einer Ist-Einnahme von nicht über 4.4 50 K auf den Kopf 
der Bevölkerung an Stelle der Sätze
	        
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