Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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aus welchem hervorgeht, wieviele als kriegsbrauchbar bezeichnete Pferde der verschiedenen 
Klassen von den einzelnen Ortschaften tageweise in den Aushebungsorten zu der Aus- 
hebung zu gestellen sind. Unter Berücksichtigung dessen, daß im allgemeinen an einem 
Tage nicht mehr als 200 Pferde von einer Kommission ausgehoben werden können, sind 
die Zahlen so zu bemessen, daß am ersten Aushebungstage möglichst von jeder Klasse 
noch eine Reserve von 50 Prozent, an den folgenden Tagen von 25 Prozent zur Vor- 
führung gelangt. 
Reicht hierfür der Bestand an Reitpferden!! und an Zugpferden I nicht aus, so sind 
von den übrigen Klassen entsprechend mehr Pferde zur Reserve zu bestimmen. 
Nach Möglichkeit sind die Pferde eines Ortes für einen Tag zu bestimmen und die 
dem Aushebungsorte zunächst gelegenen Ortschaften für die ersten Tage heranzuziehen. 
Die Vertheilungspläne sind derart fertigzustellen, daß nach etwaiger Prüfung durch die 
Generalkommandos die Amtshauptleute den Vertretern der Gemeinde= oder Gutsbezirke 
Auszüge so rechtzeitig übersenden können, daß letztere noch vor dem 1. April jeden Jahres 
die Bestimmung der vorzuführenden Pferde vorbereiten können. 
8 14. 
Für die Aushebung und Abnahme der zu gestellenden Pferde bilden jeder amts- 
hauptmannschaftliche Bezirk und die Stadtbezirke Dresden, Leipzig und Chemnitz der 
Regel nach einen Aushebungsbezirk. 
Ausnahmsweise können diese Bezirke, wenn deren räumliche Ausdehnung und die 
Höhe des zu stellenden Kontingents an Pferden es zweckmäßig erscheinen lassen, durch 
das Generalkommando im Einvernehmen mit dem Kreishauptmann in zwei oder mehrere 
Aushebungsbezirke getheilt werden. 
Die Generalkommandos vereinbaren schon im Frieden mit den Kreishauptleuten, an 
welchen Orten die Aushebung und Abnahme für jeden Aushebungsbezirk stattfindet, und 
an welchem Mobilmachungstage dieselbe beginnt. 
Der Morgen des 2. Mobilmachungstages ist grundsätzlich der späteste Termin für 
den Beginn der Aushebung. 
§ 15. 
Für jeden Aushebungsbezirk wird eine Aushebungskommission gebildet. 
Dieselbe besteht aus: 
1. dem Amtshauptmann oder dessen Vertreter als Civilkommissar (für die aus den 
Stadtbezirken Dresden, Leipzig und Chemnitz gebildeten Aushebungebezirke be- 
stimmt der Kreishauptmann aus den Mitgliedern der Rathskollegien dieser Städte 
den Civilkommissar und dessen Stellvertreter),
	        
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