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aus welchem hervorgeht, wieviele als kriegsbrauchbar bezeichnete Pferde der verschiedenen
Klassen von den einzelnen Ortschaften tageweise in den Aushebungsorten zu der Aus-
hebung zu gestellen sind. Unter Berücksichtigung dessen, daß im allgemeinen an einem
Tage nicht mehr als 200 Pferde von einer Kommission ausgehoben werden können, sind
die Zahlen so zu bemessen, daß am ersten Aushebungstage möglichst von jeder Klasse
noch eine Reserve von 50 Prozent, an den folgenden Tagen von 25 Prozent zur Vor-
führung gelangt.
Reicht hierfür der Bestand an Reitpferden!! und an Zugpferden I nicht aus, so sind
von den übrigen Klassen entsprechend mehr Pferde zur Reserve zu bestimmen.
Nach Möglichkeit sind die Pferde eines Ortes für einen Tag zu bestimmen und die
dem Aushebungsorte zunächst gelegenen Ortschaften für die ersten Tage heranzuziehen.
Die Vertheilungspläne sind derart fertigzustellen, daß nach etwaiger Prüfung durch die
Generalkommandos die Amtshauptleute den Vertretern der Gemeinde= oder Gutsbezirke
Auszüge so rechtzeitig übersenden können, daß letztere noch vor dem 1. April jeden Jahres
die Bestimmung der vorzuführenden Pferde vorbereiten können.
8 14.
Für die Aushebung und Abnahme der zu gestellenden Pferde bilden jeder amts-
hauptmannschaftliche Bezirk und die Stadtbezirke Dresden, Leipzig und Chemnitz der
Regel nach einen Aushebungsbezirk.
Ausnahmsweise können diese Bezirke, wenn deren räumliche Ausdehnung und die
Höhe des zu stellenden Kontingents an Pferden es zweckmäßig erscheinen lassen, durch
das Generalkommando im Einvernehmen mit dem Kreishauptmann in zwei oder mehrere
Aushebungsbezirke getheilt werden.
Die Generalkommandos vereinbaren schon im Frieden mit den Kreishauptleuten, an
welchen Orten die Aushebung und Abnahme für jeden Aushebungsbezirk stattfindet, und
an welchem Mobilmachungstage dieselbe beginnt.
Der Morgen des 2. Mobilmachungstages ist grundsätzlich der späteste Termin für
den Beginn der Aushebung.
§ 15.
Für jeden Aushebungsbezirk wird eine Aushebungskommission gebildet.
Dieselbe besteht aus:
1. dem Amtshauptmann oder dessen Vertreter als Civilkommissar (für die aus den
Stadtbezirken Dresden, Leipzig und Chemnitz gebildeten Aushebungebezirke be-
stimmt der Kreishauptmann aus den Mitgliedern der Rathskollegien dieser Städte
den Civilkommissar und dessen Stellvertreter),