Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

Zu 82 
d. N.-G., 
8 53, 
§ 64 Abs. 2, 
§ 79 Abs. 2 
d. Instruktion. 
Zu § 3 
d. R.-G. 
— 932 — 
G# 19, 21, 37, 55, 58, 69, 77, 91, 93, 109, 111, 116, 120, 131) und in 
§ 20 dieser Verordnung vorgeschriebene Bekanntmachung im Amtsblatte zu bewirken. 
b5.Die Kreishauptmannschaften sind zuständig zur Anordnung der Tödtung 
ansteckungsverdächtiger Thiere sowie zur Anordnung der für die Zeiten größerer Seuchen- 
gefahr vorgesehenen Maßregeln (§ 21 dieser Verordnung). Sie haben das Verfahren 
der Polizeibehörden zu überwachen und sind berechtigt, nach Befinden selbst und ohne 
Rücksicht auf die Entschließung derselben die nothwendigen Verfügungen zu treffen. 
6. Die Anordnung der Maßregeln zur Abwehr der Seucheneinschleppungen (887 
und 8 d. R.-G.) hat von dem Ministerium des Innern auszugehen. 
23. Juni 1880 
&. Unter dem im Reichsgesetze vom . Bai isg4 und der Instruktion vom 27. Juni 
1895 gebrauchten Ausdrucke „beamtete Thierärzte“ sind die Bezirksthierärzte zu verstehen. 
Die obrigkeitliche Zuziehung anderer approbirter Thierärzte an Stelle der Bezirks- 
thierärzte ist auf die im Reichsgesetz § 2 vorgesehenen Fälle zu beschränken; geschieht sie 
in anderen Fällen, so haben für die entstehenden Kosten (§ 29c dieser Verordnung) die 
betreffenden Polizeibehörden aufzukommen. 
Die an Stelle von Bezirksthierärzten zugezogenen Thierärzte haben den bezüglichen 
Aufforderungen der Polizeibehörden unweigerlich Folge zu geben; sie haben aber ihre 
Thätigkeit einzustellen, sobald der Bezirksthierarzt in die fragliche Verrichtung eintritt. 
Die Polizeibehörden haben den von ihnen an Stelle der Bezirksthierärzte zugezogenen 
Thierärzten auf den bezüglichen Kostenberechnungen zu bescheinigen, daß und aus welchem 
Grunde ihre Zuziehung erfolgt ist. Auch liegt den Polizeibehörden ob, den betreffenden 
Bezirksthierarzt sofort von der Zuziehung des Thierarztes und dem Anlasse dazu in 
Kenntniß zu setzen. 
Die Amtshauptmannschaften werden ermächtigt, nach Gehör des Bezirks- 
thierarztes einzelnen approbirten Thierärzten die Befugniß zu ertheilen, die den Bezirks- 
thierärzten obliegenden Untersuchungen des Handelsviehes bei Behinderung der letzteren 
vorzunehmen und die vorgeschriebenen Bescheinigungen auszustellen. Die Ertheilung 
dieser Befugniß erfolgt auf Widerruf. Die betreffenden Thierärzte sind mittels Hand- 
schlags besonders zu verpflichten; ihre Namen sind im Amtsblatt bekannt zu geben. Auf 
die Bezirke der Städte Dresden, Leipzig und Chemnitz erstreckt sich die vorstehende 
Ermächtigung der Amtshauptmannschaften nicht. 
. Rücksichtlich der zum Landgestüt in Moritzburg gehörigen Pferde bleiben 
für die Zeit, während welcher sich die Pferde im Landgestüt selbst befinden, die zur Er- 
mittelung und Unterdrückung von Seuchen zu ergreifenden Maßregeln an Stelle der 
Ortspolizeibehörde dem Landstallmeister, beziehentlich dessen Stellvertreter, die sich dabei
	        
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