Zu 82
d. N.-G.,
8 53,
§ 64 Abs. 2,
§ 79 Abs. 2
d. Instruktion.
Zu § 3
d. R.-G.
— 932 —
G# 19, 21, 37, 55, 58, 69, 77, 91, 93, 109, 111, 116, 120, 131) und in
§ 20 dieser Verordnung vorgeschriebene Bekanntmachung im Amtsblatte zu bewirken.
b5.Die Kreishauptmannschaften sind zuständig zur Anordnung der Tödtung
ansteckungsverdächtiger Thiere sowie zur Anordnung der für die Zeiten größerer Seuchen-
gefahr vorgesehenen Maßregeln (§ 21 dieser Verordnung). Sie haben das Verfahren
der Polizeibehörden zu überwachen und sind berechtigt, nach Befinden selbst und ohne
Rücksicht auf die Entschließung derselben die nothwendigen Verfügungen zu treffen.
6. Die Anordnung der Maßregeln zur Abwehr der Seucheneinschleppungen (887
und 8 d. R.-G.) hat von dem Ministerium des Innern auszugehen.
23. Juni 1880
&. Unter dem im Reichsgesetze vom . Bai isg4 und der Instruktion vom 27. Juni
1895 gebrauchten Ausdrucke „beamtete Thierärzte“ sind die Bezirksthierärzte zu verstehen.
Die obrigkeitliche Zuziehung anderer approbirter Thierärzte an Stelle der Bezirks-
thierärzte ist auf die im Reichsgesetz § 2 vorgesehenen Fälle zu beschränken; geschieht sie
in anderen Fällen, so haben für die entstehenden Kosten (§ 29c dieser Verordnung) die
betreffenden Polizeibehörden aufzukommen.
Die an Stelle von Bezirksthierärzten zugezogenen Thierärzte haben den bezüglichen
Aufforderungen der Polizeibehörden unweigerlich Folge zu geben; sie haben aber ihre
Thätigkeit einzustellen, sobald der Bezirksthierarzt in die fragliche Verrichtung eintritt.
Die Polizeibehörden haben den von ihnen an Stelle der Bezirksthierärzte zugezogenen
Thierärzten auf den bezüglichen Kostenberechnungen zu bescheinigen, daß und aus welchem
Grunde ihre Zuziehung erfolgt ist. Auch liegt den Polizeibehörden ob, den betreffenden
Bezirksthierarzt sofort von der Zuziehung des Thierarztes und dem Anlasse dazu in
Kenntniß zu setzen.
Die Amtshauptmannschaften werden ermächtigt, nach Gehör des Bezirks-
thierarztes einzelnen approbirten Thierärzten die Befugniß zu ertheilen, die den Bezirks-
thierärzten obliegenden Untersuchungen des Handelsviehes bei Behinderung der letzteren
vorzunehmen und die vorgeschriebenen Bescheinigungen auszustellen. Die Ertheilung
dieser Befugniß erfolgt auf Widerruf. Die betreffenden Thierärzte sind mittels Hand-
schlags besonders zu verpflichten; ihre Namen sind im Amtsblatt bekannt zu geben. Auf
die Bezirke der Städte Dresden, Leipzig und Chemnitz erstreckt sich die vorstehende
Ermächtigung der Amtshauptmannschaften nicht.
. Rücksichtlich der zum Landgestüt in Moritzburg gehörigen Pferde bleiben
für die Zeit, während welcher sich die Pferde im Landgestüt selbst befinden, die zur Er-
mittelung und Unterdrückung von Seuchen zu ergreifenden Maßregeln an Stelle der
Ortspolizeibehörde dem Landstallmeister, beziehentlich dessen Stellvertreter, die sich dabei