Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Die als kriegsbrauchbar anerkannten Pferde sind nach Klassen getrennt aufzustellen. 
Im allgemeinen ist die frühere Klassifizirung durch den Vormusterungskommissar maß- 
gebend; einzelne nothwendig erscheinende Umbestimmungen bleiben jedoch dem militärischen 
Aushebungskommissar überlassen. 
Die für kriegsunbrauchbar erklärten Pferde werden sofort entlassen. 
19. 
Aus den kriegsbrauchbaren Pferden wird die für den Aushebungsbezirk festgesetzte 
Zahl und außerdem von jeder Klasse ein Zuschlag von 3 Prozent als Reserve ausgewählt. 
Sind hierbei für die besseren Klassen nicht die erforderlichen Pferde vorhanden, so ist der 
Ausfall durch die besten Pferde der nächst niedrigeren Klasse zu decken. 
Die ausgewählten Pferde werden in ein National nach Muster E, die Reservepferde Anlage , 
in ein besonderes National eingetragen und kommen sämmtlich zur Abschätzung. — 
Die als Reserve ausgewählten Pferde werden indeß zunächst nicht abgenommen, 
sondern sind nur von den Besitzern, bei Vermeidung der gesetzlich angedrohten Strafe, 
auf 3 Wochen, vom Tage der Aushebung an gerechnet, zur Verfügung der Militär— 
behörde zu halten. 
Kriegsbrauchbare Pferde, welche als überschießend nicht sogleich ausgehoben werden, 
können auf Veranlassung des Militärkommissars zur nochmaligen Vorführung an einem 
späteren Tage bestimmt werden. 
Nach Beendigung der Auswahl ist festzustellen, wieviele weitere kriegsbrauchbare 
Pferde der einzelnen Klassen im Aushebungsbezirke noch vorhanden sind. Das Ergebniß 
ist dem Generalkommando und dem Kreishauptmann, und zwar auch wenn der amts- 
hauptmannschaftliche Bezirk in mehrere Aushebungsbezirke getheilt ist, durch den Amts- 
hauptmann nach Schluß des Aushebungsgeschäftes umgehend zu melden (zu vergleichen 
auch Anmerkung") zu § 3). 
8 20. 
Bei der Abschätzung, die von dem Civilkommissar geleitet wird, ist nur der Werth 
der Pferde in gewöhnlichen Friedenszeiten ins Auge zu fassen und von der Preissteigerung 
infolge der eingetretenen Mobilmachung abzusehen. 
Jeder Taxator giebt vor der Aushebungskommission besonders seine Taxe an, welche 
in die betreffende Kolonne des Nationals E (§ 19) einzutragen ist. 
Aus diesen drei Taxen wird der Durchschnitt gezogen und dem Eigenthümer sofort 
bekannt gemacht, während die einzelnen Taxen geheim bleiben. Dieser Durchschnitt 
bildet die den Besitzern der Pferde nach erfolgter Abnahme zu zahlende Taxsumme. 
Sind Pferde abzuschätzen, welche einem Taxator gehören, so hat dieser sich der 
Abschätzung zu enthalten. Statt seiner tritt einer der gewählten Stellvertreter ein.
	        
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