Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

Zu817 
d. R.-G. 
— 934 — 
Dieser Beaufsichtigung bedarf es nicht bei kleineren Ferkel= beziehentlich Wochen- 
märkten, auf denen lediglich Saugferkel in Körben (Korb-Spanferkel) feil- 
geboten werden. 
Auf allen Viehmärkten sind die zum Verkauf bestimmten Thiere in geordneter, eine 
thierärztliche Untersuchung ermöglichender Weise zuzuführen beziehentlich aufzustellen. 
Das Durcheinanderziehen der aufgestellten Thiere ist untersagt. Die Polizeibehörden 
haben für die Durchführung dieser Vorschriften Sorge zu tragen. 
Der Vorverkauf von Rindern und Schweinen vor erfolgter bezirksthierärztlicher 
Untersuchung (§ 15 dieser Verordnung) ist untersagt. 
Nach Beendigung des Marktes sind sowohl der Marktplatz als alle von fremdem 
Rindvieh und Schweinen benutzten Stallräume gründlich zu reinigen. 
14. Auf Schlachtviehhöfen sind die zu den Schlachtviehmärkten zu- 
getriebenen Thiere sowohl bei der Ankunft als vor dem Beziehen der Markthallen thier- 
ärztlich zu untersuchen. Seuchenkranke, seuchenverdächtige, sowie die besonderer Seuchen- 
gefahr ausgesetzt gewesenen Thiere (§ 18 d. R.-G.) sind in abgesonderten Ställen unter- 
zubringen und im Polizeischlachthause zur Abschlachtung zu bringen, sofern sich nicht bei 
weiterer Beobachtung die vollständige Unverdächtigkeit ergiebt. 
Nach jedem Schlachtviehmarkte sind die Rampen, die Ställe und die Markthalle 
gründlich zu reinigen. 
In Schlachthöfen und öffentlichen Schlachthäusern sind alle Schlachtthiere bei der 
Ankunft thierärztlich zu untersuchen. 
Die Beaufsichtigung der Schlachthöfe und öffentlichen Schlachthäuser durch die Be- 
zirksthierärzte hat durch gelegentliche unvermuthete Besichtigung zu erfolgen. 
15. Alle von Unternehmern zum Zwecke des Verkaufes oder der 
Vermittelung des Kaufs auf Bestellung zusammengebrachten Rindvieh- 
und Schweinebestände unterliegen der Beaufsichtigung durch den zuständigen Be- 
zirksthierarzt dergestalt, daß der Verkauf beziehentlich die Abgabe der Thiere untersagt 
ist, so lange nicht durch bezirksthierärztliche Untersuchung das Nichtvorhandensein von 
Seucher festgestellt ist. 
Werden derartige Thiere eingestellt, so haben sowohl der betreffende Unternehmer 
als auch die Besitzer von Gasthofs= und Privatställen, in welche die Einstellung 
erfolgt, und zwar spätestens im Verlaufe von 12 Stunden der Ortspolizeibehörde unter 
Angabe der Stückzahl Anzeige von der Aufstellung von Rindvieh und Schweinen, 
sowie von Veränderungen der Bestände durch Zugang neuer Thiere zu erstatten. 
Ueber die erfolgte Anzeige ist von der Ortspolizeibehörde eine Bescheinigung auszustellen.
	        
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