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Die Ortspolizeibehörde hat ihrerseits die Richtigkeit der Anzeige zu prüfen und
sodann die Zuziehung des Bezirksthierarztes zu veranlassen.
Die Kosten der Untersuchung fallen den Unternehmern zur Last.
é 16. Bei Transporten von Schweinen, welche im Umherziehen verkauft
werden sollen, haben die Führer ihre Thiere vor dem Beginn des Umherziehens und
Verkaufes von einem inländischen Bezirksthierarzte auf ihren Gesundheitszustand, be-
sonders in Bezug auf das Freisein von Seuchen untersuchen und sich ein Gesundheits-
zeugniß ausstellen zu lassen. Die Untersuchung hat, wenn die Schweine mit Eisenbahn
oder Schiff ankommen, von demjenigen Bezirksthierarzte zu erfolgen, in dessen Bezirke
die Ausladung zum Vertriebe im Umherziehen stattfindet. Das Zeugniß haben die
Transportführer stets bei sich zu führen; dasselbe hat Gültigkeit auf 5 Tage; nach dieser
Zeit ist es zu erneuern.
Die Kosten fallen dem betreffenden Führer zur Last.
17. Alle zur vorübergehenden Aufnahme von Rindern und Schweinen benutzten
Stallungen der Gast= und Schänkwirthe, sowie anderer Personen, welche die
Aufnahme derartiger Thiere gewerbsmäßig betreiben, und der Viehhändler müssen
derartig hergestellt sein, daß sie sich leicht und sicher reinigen und desinfiziren lassen.
Zu diesem Zwecke muß bis spätestens den 1. Juli 1901 der Fußboden derselben fest
und undurchlässig aus Asphalt= oder Zementestrich oder aus Klinker= oder Steinpflaster,
dessen Fugen mit Zement fest verstrichen sind, hergestellt und die Wände, sosern sie nicht
massiv sind, bis zur Höhe der Thiere mit einem haltbaren undurchlässigen Abputz ver-
sehen werden.
Alle diese Ställe müssen nach jeder Benutzung spätestens binnen 2 Tagen, bei fort-
laufendem Gebrauche mindestens einmal in der Woche gründlich gereinigt werden.
Die Beaufsichtigung der Gastställe und Ställe von Unternehmern hat durch ge-
legentliche und unvermuthete Besichtigungen seiten des Bezirksthierarztes zu erfolgen.
Die Ortspolizeibehörden können die Einstellung von fremdem Klauenvieh zum Zwecke
des Handels oder der polizeilichen Beobachtung in Gasthofsstallungen verbieten, wenn
nach den örtlichen oder Verkehrsverhältnissen zu befürchten steht, daß sich eine Ueber-
tragung einer Seuche auf benachbarte oder in den Gasthöf en verkehrende Thiere nicht
mit Sicherheit vermeiden läßt.
* 18. Allen Viehhändlern und Fleischern, sowie den Bediensteten und
Gehülfen derselben ist das Betreten fremder Stallungen, sowie das Einbringen von
fremdem Vieh in derartige Stallungen ohne vorher eingeholte besondere Erlaubniß des
Besitzers der Stallungen verboten.
Zu § 17
d. R.-G.
Zu § 17
d. R.-G.
Zu § 560
d. Gew.-O.