Zu 817
d. R.-G.
Zu 8 21
d. R.-G.
Zu § 18 flg.
d. R.-G.
u. 856b
d. Gew.-O.
— 936 —
* 19. Das Treiben von Schweinen auf öffentlichen Wegen ist verboten;
ausgenommen ist nur das Treiben von Gehöft zu Gehöft im Orte des Besitzers.
Die zum Schweinetransporte benutzten Wagen müssen mit dichtem Boden und
Seitenwänden derart versehen sein, daß ein Hinabfallen von Kothmassen und Streu-
material ausgeschlossen ist.
Das gewerbsmäßig zur Beförderung von Schweinen benutzte Fuhrwerk ist nach jeder
Benutzung gründlich zu reinigen.
# 20. Macht sich nach dem Gutachten des Bezirksthierarztes ein Verbot des
freien Umherlaufens der Hunde bei Stuchengefahr erforderlich, so ist dies in
ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
Zur Kontrole, daß den betreffenden Bestimmungen nicht zuwider gehandelt werde,
sind von den Polizeibehörden öftere Umgänge des Kavillers (§ 26 Absatz 2 der Ver-
ordnung, die infolge der neuen Organisation der Verwaltungsbehörden eintretenden
veränderten Kompetenzverhältnisse betreffend, vom 22. August 1874, G.= u. V.-Bl.
S. 125 flg.) anzuordnen.
Die von dem Kaviller bei seinen Umgängen eingefangenen Hunde können, wenn sie
von den Eigenthümern nicht binnen 3 Tagen gegen Erlegung der von der Polizeibehörde
festzusetzenden Entschädigung für den inmittelst stattgehabten Unterhalt reklamirt werden,
getödtet werden, insofern nicht ihre Tödtung in Fällen von Tollwuth nach § 19 der
Instruktion sofort geschehen muß.
#21. Zu Zeiten größerer Seuchengefahr können für den Viehhandel und
Viehverkehr des ganzen Landes oder einzelner Theile, sowie für die aus verseuchten
Ländern und Landestheilen stammenden Wiederkäuer und Schweine folgende Maßregeln
angeordnet werden:
1. Das Abhalten von Viehmärkten mit Ausnahme der Pferde= und der Schlacht-
viehmärkte, sowie der Handel mit Wiederkäuern und Schweinen im Umherziehen kann
verboten werden.
2. Insoweit die Viehmärkte nicht verboten sind, hat auf denselben die thierärztliche
Untersuchung eines jeden einzelnen Stückes vor dem Betreten des Marktplatzes zu erfolgen.
Zu diesem Zwecke hat die Zuführung von Rindern und Schweinen nur auf einem, be-
ziehentlich soweit die zur Verfügung stehenden thierärztlichen Kräfte ausreichen, auf
mehreren im voraus zu bestimmenden Wegen zu erfolgen. Die Bestimmung dieser Wege
bleibt der Ortspolizeibehörde überlassen. Thiere aus verseuchten oder der Seuchengefahr
ausgesetzten Orten sind zurückzuweisen.
Der Vorverkauf ist verboten.