Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

— 949 — 
Vor= und Nachmittagspause braucht nicht gewährt zu werden, sofern die jugendlichen 
Arbeiter täglich nicht länger als acht Stunden beschäftigt werden und die Dauer ihrer 
durch eine Pause nicht unterbrochenen Arbeitszeit am Vor= und Nachmittage je vier 
Stunden nicht übersteigt. 
Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine Beschäftigung im Werk- 
stattbetriebe nicht gestattet werden. 
An Sonn= und Festtagen sowie während der von dem ordentlichen Seelsorger für 
den Katechumenen= und Konfirmanden-, Beicht= und Kommunion= Unterricht bestimmten 
Stunden dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt werden (§ 136 der Gewerbe- 
ordnung). 
4. Arbeiterinnen dürfen nicht in der Nachtzeit von achteinhalb Uhr Abends bis fünf- 
einhalb Uhr Morgens und am Sonnabend sowie an Vorabenden der Festtage nicht nach 
fünfeinhalb Uhr Nachmittags beschäftigt werden. 
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechzehn Jahre darf die Dauer von elf 
Stunden täglich, an den Vorabenden der Sonn= und Festtage von zehn Stunden, nicht 
überschreiten. 
Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens einstündige 
Mittagspause gewährt werden. 
Arbeiterinnen über sechzehn Jahre, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, sind 
auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, sofern diese nicht 
mindestens ein und eine halbe Stunde beträgt. 
Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft überhaupt nicht 
und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden, wenn das Zeugniß eines 
approbirten Arztes dies für zulässig erklärt. 
Die Bestimmungen im Absatz 1, 2 finden auf Arbeiterinnen, welche in Badeanstalten 
ausschließlich oder vorwiegend mit der Bereitung der Bäder und der Bedienung des 
Publikums beschäftigt sind, keine Anwendung (§ 137 der Gewerbeordnung). 
5. Sollen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, so hat der 
Arbeitgeber vor dem Beginne der Beschäftigung der Ortspolizeibehörde eine schriftliche 
Anzeige zu machen. In der Anzeige ist die Lage der Werkstätte und die Art des Be- 
triebs anzugeben (§ 138 der Gewerbeordnung). 
6. Ueber die im Punkt 4 Absatz 1. 2 festgesetzte Zeit hinaus dürfen Arbeiterinnen 
über sechzehn Jahre an vierzig Tagen im Jahre beschäftigt werden. Diese Beschäftigung 
darf dreizehn Stunden täglich nicht überschreiten und nicht länger als bis zehn Uhr Abends 
dauern. Hierbei kommt jeder Tag in Anrechnung, an welchem auch nur eine Arbeiterin 
über die nach Punkt 4 zulässige Dauer der Arbeitszeit hinaus beschäftigt ist. 
126
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.