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Vor= und Nachmittagspause braucht nicht gewährt zu werden, sofern die jugendlichen
Arbeiter täglich nicht länger als acht Stunden beschäftigt werden und die Dauer ihrer
durch eine Pause nicht unterbrochenen Arbeitszeit am Vor= und Nachmittage je vier
Stunden nicht übersteigt.
Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine Beschäftigung im Werk-
stattbetriebe nicht gestattet werden.
An Sonn= und Festtagen sowie während der von dem ordentlichen Seelsorger für
den Katechumenen= und Konfirmanden-, Beicht= und Kommunion= Unterricht bestimmten
Stunden dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt werden (§ 136 der Gewerbe-
ordnung).
4. Arbeiterinnen dürfen nicht in der Nachtzeit von achteinhalb Uhr Abends bis fünf-
einhalb Uhr Morgens und am Sonnabend sowie an Vorabenden der Festtage nicht nach
fünfeinhalb Uhr Nachmittags beschäftigt werden.
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechzehn Jahre darf die Dauer von elf
Stunden täglich, an den Vorabenden der Sonn= und Festtage von zehn Stunden, nicht
überschreiten.
Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens einstündige
Mittagspause gewährt werden.
Arbeiterinnen über sechzehn Jahre, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, sind
auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, sofern diese nicht
mindestens ein und eine halbe Stunde beträgt.
Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft überhaupt nicht
und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden, wenn das Zeugniß eines
approbirten Arztes dies für zulässig erklärt.
Die Bestimmungen im Absatz 1, 2 finden auf Arbeiterinnen, welche in Badeanstalten
ausschließlich oder vorwiegend mit der Bereitung der Bäder und der Bedienung des
Publikums beschäftigt sind, keine Anwendung (§ 137 der Gewerbeordnung).
5. Sollen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, so hat der
Arbeitgeber vor dem Beginne der Beschäftigung der Ortspolizeibehörde eine schriftliche
Anzeige zu machen. In der Anzeige ist die Lage der Werkstätte und die Art des Be-
triebs anzugeben (§ 138 der Gewerbeordnung).
6. Ueber die im Punkt 4 Absatz 1. 2 festgesetzte Zeit hinaus dürfen Arbeiterinnen
über sechzehn Jahre an vierzig Tagen im Jahre beschäftigt werden. Diese Beschäftigung
darf dreizehn Stunden täglich nicht überschreiten und nicht länger als bis zehn Uhr Abends
dauern. Hierbei kommt jeder Tag in Anrechnung, an welchem auch nur eine Arbeiterin
über die nach Punkt 4 zulässige Dauer der Arbeitszeit hinaus beschäftigt ist.
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