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Gewerbetreibende, welche Arbeiterinnen über sechzehn Jahre auf Grund der vor—
stehenden Bestimmungen über die im Punkt 4 Absatz 1, 2 festgesetzte Zeit hinaus be—
schäftigen, sind verpflichtet, ein Verzeichniß anzulegen, in welches jeder Tag, an dem
Ueberarbeit stattgefunden hat, noch am Tage der Ueberarbeit einzutragen ist. Das Ver—
zeichniß ist auf Erfordern der Ortspolizeibehörde sowie dem Gewerbeaufsichtsbeamten
jederzeit vorzulegen.
B. Zesondere Belstimmungen für Werkstätten des Handwerks.
7. In Werkstätten des Handwerks mit Motorbetrieb, in denen in der Regel weniger
als zehn Arbeiter beschäftigt werden, finden auf die Beschäftigung männlicher jugendlicher
Arbeiter die Bestimmungen unter Punkt 2 Absatz 2 Satz 1, Punkt 3 Absatz 1, 2 und
Punkt 5 keine Anwendung.
III. Werkstätten mit Wasserbetrieb.
#. In Werkstätten der unter I und II bezeichneten Art, in welchen ausschließlich
oder vorwiegend unregelmäßige Wasserkraft als Triebkraft benutzt wird, mit Ausnahme
der Schleifer= und Polirerwerkstätten der Glas-, Stein= und Metallbearbeitung, dürfen
Kinder unter dreizehn Jahren nicht beschäftigt werden. Kinder über dreizehn Jahre
dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum Besuche der Volksschule ver-
pflichtet sind (§ 135 Absatz 1 der Gewerbeordnung).
9. Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter und der Arbeiterinnen dürfen nicht
vor fünfeinhalb Uhr Morgens beginnen und nicht über achteinhalb Uhr Abends dauern.
An Sonn= und Festtagen sowie während der von dem ordentlichen Seelsorger für
den Katechumenen- und Konfirmanden-, Beicht= und Kommunion-Unterricht bestimmten
Stunden dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt werden (§ 136 Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 3, § 137 Absatz 1 der Gewerbeordnung).
10. Arbeiterinnen über sechzehn Jahre, welche ein Hauswesen zu besorgen haben,
sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, sofern diese
nicht mindestens ein und eine halbe Stunde beträgt.
Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft überhaupt nicht
und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden, wenn das Zeugniß eines
approbirten Arztes dies für zulässig erklärt (§ 137 Absatz 4, 5 der Gewerbeordnung).
11. Sollen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, so hat der
Arbeitgeber vor dem Beginne der Beschäftigung der Ortspolizeibehörde eine schriftliche
Anzeige zu machen. In der Anzeige ist die Lage der Werkstätte und die Art des Betriebs
anzugeben (§ 138 der Gewerbeordnung).