Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Nr. 113. Verordnung 
zur weiteren Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Abänderung der 
Unfallversicherungsgesetze vom 30. Juni 1900 und der damit im Zusammen- 
hange stehenden Reichs= und Landesgesetze; 
vom 18. Dezember 1900. 
Nochdem auf Grund von § 25 Absatz 1 Ziffer 1 des Reichsgesetzes, betreffend die Ab- 
änderung der Unfallversicherungsgesetze vom 30. Juni 1900 (R.-G.-Bl. S. 573) durch 
Kaiserliche Verordnung vom 22. November 1900 (R.-G.-Bl. S. 10310) der Zeitpunkt, 
von welchem ab die Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung (§ 3 des Reichsgesetzes vom 
30. Juni 1900) an die Stelle der bisherigen nach Berufsgenossenschaften errichteten 
Schiedsgerichte zur Entscheidung von Streitigkeiten aus der Unfallversicherung treten, 
auf den 1. Januar 1901 festgesetzt worden ist, wird zur weiteren Ausführung des 
genannten Reichsgesetzes und der in dessen Anlagen enthaltenen Unfallversicherungsgesetze 
Folgendes verordnet: 
J. 
Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung. 
#1. Die für die Regierungsbezirke Bautzen, Chemnitz, Dresden, Leipzig und 
Zwickau je am Sitze der Kreishauptmannschaft errichteten Schiedsgerichte für Invaliden— 
versicherung bestehen als Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung ohne Veränderung ihres 
Bezirkes und ihres Sitzes fort (8 3 Absatz 1 des Reichsgesetzes, betreffend die Ab- 
änderung der Unfallversicherungsgesetze, vom 30. Juni 1900). 
Sie führen im Siegel das sächsische Wappen mit der Umschrift „Schiedsgericht für 
Arbeiterversicherung“ unter Angabe des Sitzes. 
Die Beaufsichtigung steht unter Oberaufsicht des Ministeriums des Innern dem 
Landesversicherungsamte zu. 
#§2. Das Landesversicherungsamt hat zu bestimmen, 
1. inwieweit die Zahl der Beisitzer der einzelnen Schiedsgerichte zu erhöhen ist und 
wie viele der Beisitzer am Sitze des Schiedsgerichtes oder in dessen naher Umgebung 
wohnen oder beschäftigt sein müssen (§ 4 Absatz 1 des Reichsgesetzes, betreffend die Ab- 
änderung der Unfallversicherungsgesetze, vom 30. Juni 1900), 
2. wie viele Beisitzer eines jeden Schiedsgerichtes von dem Ausschusse der Ver- 
sicherungsanstalt aus solchen Berufsgenossenschaften oder Ausführungsbehörden zu wählen 
sind, die im Schiedsgerichtsbezirke vertreten sind (§ 5 Absatz 1 a. a. O.).
	        
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