Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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II 
Die Schiedsgerichte der Allgemeinen Knappschafts-Pensionskasse 
für das Königreich Sachsen. 
&13. Die Vorschrift in § 2 der Verordnung zur Ausführung der §§ 68 und 75 
des Gesetzes vom 2. April 1884, die Ergänzung und Abänderung einiger Bestimmungen 
des V. Abschnittes Kapitel II des allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868 
betreffend, vom 1. April 1898 (G.= u. V.-Bl. S. 27) wird durch folgende Be- 
stimmung ersetzt: 
Streitigkeiten über Beiträge zur Allgemeinen Knappschaftspensionskasse für das 
Königreich Sachsen in Freiberg und über die von derselben zu gewährenden Unter- 
stützungen sind von den Bergschiedsgerichten in Freiberg, Leipzig, Oelsnitz i. E., Zittau 
und Zwickau (§ 1) zu entscheiden. 
Zuständig ist dasjenige Bergschiedsgericht, in dessen Bezirke das Werk gelegen ist, 
auf welchem der Versicherte zur Zeit der Entstehung des eingeklagten Anspruchs beschäftigt 
beziehentlich zuletzt beschäftigt war. 
#14. Die Vorschrift im letzten Absatze von § 13 findet auch bei den Streitig- 
keiten aus der Unfallversicherung entsprechende Anwendung, welche nach § 3 Absatz 1 
Satz 3 des Reichsgesetzes, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, vom 
30. Juni 1900, von den in § 13 genannten Bergschiedsgerichten zu entscheiden sind. 
#15. Auf das Verfahren vor den Bergschiedsgerichten findet, soweit 
es sich um Ansprüche auf Grund des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes oder auf Grund 
des Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899 (R.-G.-Bl. S. 463) handelt, 
unbeschadet der landesrechtlichen Vorschriften über die Bergschiedsgerichte die Verordnung, 
betreffend das Verfahren vor den Schiedsgerichten für Arbeiterversicherung, vom 22. No- 
vember 1900 (R.-G.-Bl. S. 1017) sinngemäß Anwendung. 
16. Hinsichtlich des Beitrages, den die Knappschaftsberufsgenossenschaft zu den 
Kosten der Bergschiedsgerichte zu leisten hat, sind, soweit darüber nicht besondere 
Vereinbarungen getroffen werden, die Vorschriften in § 10 des Reichsgesetzes vom 
30. Juni 1900, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, siungemäß 
anzuwenden. 
III 
Die Unfallversicherung im Bereiche der Sächsischen Staats— 
eisenbahnverwaltung. 
§ 17. Zur Durchführung der Unfallversicherung im Bereiche der Sächsischen 
Staatseisenbahnverwaltung (einschließlich der Ingenieurabtheilung für Eisen- 
bahnvorarbeiten des Finanzministeriums) wird Folgendes bestimmt:
	        
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