Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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832.

In  dem  ersten  Theile  der  medizinischen  Prüfung,  der  von  zwei  Examinatoren  in  der
medizinischen  Abtheilung  eines  größeren  Krankenhauses  oder  in  einer  Universitätsklinik
oder  an  Kranken  der  Poliklinik  abgehalten  wird,  hat  der  Kandidat

a)  an  zwei  auf  einander  folgenden  Tagen  je  einen  Kranken  in  Gegenwart  des  be—
treffenden  Examinators  zu  untersuchen,  die  Anamnese,  Diagnose  und  Prognose
des  Falles,  sowie  den  Heilplan  festzustellen,  den  Befund  sofort  in  ein  von  dem
Examinator  gegenzuzeichnendes  Protokoll  aufzunehmen  und  noch  an  demselben
Tage  zu  Hause  über  den  Krankheitsfall  einen  kritischen  Bericht  anzufertigen,
welcher,  mit  Datum  und  Namensunterschrift  versehen,  am  nächsten  Morgen  dem
Examinator  zu  übergeben  ist;

xb)  die  beiden  ihm  überwiesenen  Kranken  im  Laufe  der  nächsten  vier  Tage  täglich
wenigstens  einmal,  auf  Erfordern  des  Examinators  auch  öfter  zu  besuchen,  im
Anschluß  an  den  ihm  vom  Examinator  zurückgegebenen  Bericht  den  Verlauf  der
Krankheit  mit  Angabe  der  Behandlung  in  Form  eines  Krankenblatts  zu  beschreiben
und  im  Falle  des  vor  Ablauf  der  vier  Tage  erfolgenden  Todes  des  Kranken  eine
schriftliche  Epikrise  unter  Berücksichtigung  des  Sektionsbefundes  zu  geben.  Scheidet
einer  der  dem  Kandidaten  überwiesenen  Kranken  vor  Ablauf  der  vier  Tage  aus
der  Behandlung  aus,  so  bestimmt  der  Examinator,  ob  der  Kandidat  einen  anderen
Kranken  zu  übernehmen  hat.

Jeder  Examinator  hat  den  Krankenbesuchen  zu  b  mindestens  dreimal  beizuwohnen,
hierbei  den  Krankheitsbericht  mit  dem  Kandidaten  durchzugehen  und  ihn  nöthigenfalls  zu
Nachträgen  zu  veranlassen.

Gelegentlich  der  Krankenbesuche  (zu  a  und  b)  hat  der  Kandidat  noch  an  sonstigen
Kranken  seine  Fähigkeit  in  der  Diagnose  und  Prognose  der  inneren  Krankheiten,  namentlich
mit  Einschluß  der  Kinderkrankheiten,  und  seine  Vertrautheit  mit  der  gesammten  Heilmittellehre,
  soweit  sie  nicht  Gegenstand  der  Prüfung  zu  §  33  ist,  nachzuweisen.  Auch  ist
die  Prüfung  auf  die  für  einen  praktischen  Arzt  erforderlichen  Kenntnisse  in  der  Erkennung
und  Behandlung  der  Hals=  und  Nasenkrankheiten  einschließlich  des  Gebrauchs  des  Kehlkopfspiegels
  auszudehnen.

§  33.

In  dem  zweiten  Theile  der  medizinischen  Prüfung  hat  der  Kandidat  in  einem  besonderen
  Termin  in  Gegenwart  eines  Examinators  einige  Aufgaben  zu  Arzneiverordnungen
schriftlich  zu  lösen  und  mündlich  darzuthun,  daß  er  in  der  Pharmakologie  und  Toxikologie
die  für  einen  praktischen  Arzt  erforderlichen  Kenntnisse  besitzt.

Dieser  Prüfungstheil  kann  einem  dritten  Examinator  übertragen  werden.