Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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832. 
In dem ersten Theile der medizinischen Prüfung, der von zwei Examinatoren in der 
medizinischen Abtheilung eines größeren Krankenhauses oder in einer Universitätsklinik 
oder an Kranken der Poliklinik abgehalten wird, hat der Kandidat 
a) an zwei auf einander folgenden Tagen je einen Kranken in Gegenwart des be— 
treffenden Examinators zu untersuchen, die Anamnese, Diagnose und Prognose 
des Falles, sowie den Heilplan festzustellen, den Befund sofort in ein von dem 
Examinator gegenzuzeichnendes Protokoll aufzunehmen und noch an demselben 
Tage zu Hause über den Krankheitsfall einen kritischen Bericht anzufertigen, 
welcher, mit Datum und Namensunterschrift versehen, am nächsten Morgen dem 
Examinator zu übergeben ist; 
xb) die beiden ihm überwiesenen Kranken im Laufe der nächsten vier Tage täglich 
wenigstens einmal, auf Erfordern des Examinators auch öfter zu besuchen, im 
Anschluß an den ihm vom Examinator zurückgegebenen Bericht den Verlauf der 
Krankheit mit Angabe der Behandlung in Form eines Krankenblatts zu beschreiben 
und im Falle des vor Ablauf der vier Tage erfolgenden Todes des Kranken eine 
schriftliche Epikrise unter Berücksichtigung des Sektionsbefundes zu geben. Scheidet 
einer der dem Kandidaten überwiesenen Kranken vor Ablauf der vier Tage aus 
der Behandlung aus, so bestimmt der Examinator, ob der Kandidat einen anderen 
Kranken zu übernehmen hat. 
Jeder Examinator hat den Krankenbesuchen zu b mindestens dreimal beizuwohnen, 
hierbei den Krankheitsbericht mit dem Kandidaten durchzugehen und ihn nöthigenfalls zu 
Nachträgen zu veranlassen. 
Gelegentlich der Krankenbesuche (zu a und b) hat der Kandidat noch an sonstigen 
Kranken seine Fähigkeit in der Diagnose und Prognose der inneren Krankheiten, namentlich 
mit Einschluß der Kinderkrankheiten, und seine Vertrautheit mit der gesammten Heil- 
mittellehre, soweit sie nicht Gegenstand der Prüfung zu § 33 ist, nachzuweisen. Auch ist 
die Prüfung auf die für einen praktischen Arzt erforderlichen Kenntnisse in der Erkennung 
und Behandlung der Hals= und Nasenkrankheiten einschließlich des Gebrauchs des Kehl- 
kopfspiegels auszudehnen. 
§ 33. 
In dem zweiten Theile der medizinischen Prüfung hat der Kandidat in einem be- 
sonderen Termin in Gegenwart eines Examinators einige Aufgaben zu Arzneiverordnungen 
schriftlich zu lösen und mündlich darzuthun, daß er in der Pharmakologie und Toxikologie 
die für einen praktischen Arzt erforderlichen Kenntnisse besitzt. 
Dieser Prüfungstheil kann einem dritten Examinator übertragen werden.
	        
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