Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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8 34. 
III. Die chirurgische Prüfung umfaßt vier Theile und ist in der Regel in sieben auf 
einander folgenden Wochentagen zu erledigen. Sie wird in den ersten drei Theilen von 
zwei Examinatoren, welche im zweiten und dritten Theile gleichzeitig zu prüfen haben, 
in der chirurgischen Abtheilung eines größeren Krankenhauses oder in einer Universitäts— 
klinik oder an Kranken der Poliklinik, erforderlichenfalls in der Anatomie, abgehalten. 
8 36. 
In dem ersten Theile der chirurgischen Prüfung hat der Kandidat 
a) an zwei auf einander folgenden Tagen je einen Kranken in Gegenwart des be— 
treffenden Examinators zu untersuchen, die Anamnese, Diagnose und Prognose 
des Falles, sowie den Heilplan festzustellen, den Befund sofort in ein von dem 
Examinator gegenzuzeichnendes Protokoll aufzunehmen und noch an demselben 
Tage zu Hause über den Krankheitsfall einen kritischen Bericht anzufertigen, 
welcher, mit Datum und Namensunterschrift versehen, am nächsten Morgen dem 
Examinator zu übergeben ist; 
b) die beiden ihm überwiesenen Kranken im Laufe der nächsten vier Tage täglich 
wenigstens einmal, auf Erfordern des Examinators auch öfter zu besuchen, im 
Anschluß an den ihm vom Examinator zurückgegebenen Bericht den Verlauf der 
Krankheit mit Angabe der Behandlung in Form eines Krankenblatts zu beschreiben 
und im Falle des vor Ablauf der vier Tage erfolgenden Todes eine schriftliche 
Epikrise unter Berücksichtigung des Sektionsbefundes zu geben. Scheidet einer 
der dem Kandidaten überwiesenen Kranken vor Ablauf der vier Tage aus der 
Behandlung aus, so bestimmt der Examinator, ob der Kandidat einen anderen 
Kranken zu übernehmen hat. 
Jeder der beiden Examinatoren hat den Krankenbesuchen zu b mindestens dreimal 
beizuwohnen, hierbei den Krankheitsbericht mit dem Kandidaten durchzugehen und ihn 
nöthigenfalls zu Nachträgen zu veranlassen. 
Gelegentlich der Krankenbesuche (zu à und b) hat der Kandidat noch an sonstigen 
Kranken seine Fähigkeit in der Diagnose und Prognose der chirurgischen Krankheiten, 
seine Vertrautheit mit den verschiedenen Methoden ihrer Behandlung unter besonderer 
Berücksichtigung der Antisepsis und Asepfis, sowie seine Fertigkeit in der Ausführung 
kleiner chirurgischer Operationen nachzuweisen, auch die für einen praktischen Arzt erforder- 
lichen Kenntnisse in der Erkennung und Behandlung der Ohrenkrankheiten, der Haut- 
und venerischen Krankheiten darzuthun.
	        
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